§ 19 Oö. ChG § 19

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen, die einen Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 geltend machen oder denen ein solcher Anspruch bescheidmäßig zuerkannt wurde, sind die Fahrtkosten für Fahrten nach Abs. 3 zu ersetzen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für eine Begleitperson, ohne die dem Menschen mit Beeinträchtigungen die jeweiligen Fahrten nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zumutbar sind.

(3) Für folgende Fahrten sind die Fahrtkosten zu ersetzen:

1.

auf Grund einer amtlichen Vorladung, insbesondere zu einer Assistenzkonferenz nach § 22 Abs. 2 oder einer Untersuchung nach § 23 Abs. 1;

2.

zur Inanspruchnahme einer Maßnahme zur Heilbehandlung nach § 9 und der Maßnahmen zur Leistung der Arbeit und der fähigkeitsorientierten Aktivität nach § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5.

(4) Der Anspruch nach Abs. 1 umfasst die Kosten für das jeweils günstigste öffentliche Verkehrsmittel. Ist dessen Benützung nicht möglich oder nicht zumutbar und steht auch kein organisierter Fahrdienst zur Verfügung oder ist dessen Benützung nicht zumutbar, sind die Kosten für Fahrten nach Abs. 3 mit dem Privatfahrzeug (auch für ein Fahrrad oder Mopedauto) pauschal zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

(5) Der Pauschalersatz für Fahrten mit dem Privatfahrzeug ist in der Höhe von 50 % des bei Verwendung eines Personenkraftwagens festgelegten amtlichen Kilometergelds für die kürzeste Entfernung abzugelten.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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