§ 37 Oö. ChG § 37

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen sind berechtigt eine Interessenvertretung zu bilden, wenn sie

1.

nicht nur vorübergehend in einer Einrichtung wohnen, oder

2.

nicht nur vorübergehend eine Einrichtung im Rahmen von Maßnahmen nach §§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 3, 13 oder 14 in Anspruch nehmen, sofern in der Einrichtung oder durch sie regelmäßig mindestens fünf Menschen mit Beeinträchtigungen betreut werden.

(2) Die Interessenvertretung nach Abs. 1 ist von den in der Einrichtung oder durch diese betreuten Personen zu wählen. Wenn in der Einrichtung oder durch diese regelmäßig bis zu zehn Menschen mit Beeinträchtigungen betreut werden, ist eine Person als Interessenvertretung zu wählen, für je weitere zehn Betreute jeweils eine zusätzliche Person. Ab 50 betreuten Personen und für je weitere 50 Betreute ist jeweils eine zusätzliche Person in die Interessenvertretung zu wählen.

(3) Der Träger der Einrichtung hat

1.

die Bildung einer Interessenvertretung nach Abs. 1 in geeigneter Weise anzuregen und, soweit es sich um eine Einrichtung handelt, die Leistungen nach §§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 oder 12 Abs. 2 erbringt, zu unterstützen,

2.

die Interessenvertretung nach Abs. 1 in allen wichtigen Fragen, insbesondere jenen, die das Leistungsangebot betreffen, zu hören,

3.

die Interessenvertretung nach Abs. 1 rechtzeitig von der Setzung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 zu informieren,

4.

in regelmäßigen Abständen und auf Verlangen der Interessenvertretung nach Abs. 1 mit dieser zu beraten.

In Kraft seit 01.09.2008 bis 31.12.9999
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