§ 45 Oö. ChG § 45

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Ansprüche gemäß § 39 Abs. 2 und §§ 40 bis 43 dürfen nicht geltend gemacht werden, wenn dadurch die Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen oder die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person und der ihr gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen sowie der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten bzw. der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners gefährdet wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz sowie der Entwicklungsmöglichkeiten und über besondere Härten im Sinn des Abs. 5 Z 2 erlassen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über den Kostenersatz - sofern der Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird - einen Vergleichsversuch mit der oder dem Ersatzpflichtigen vornehmen. Einem Vergleich über den Kostenersatz kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 1 Z 15 Exekutionsordnung) zu.

(3) Wird ein Vergleichsversuch nicht unternommen oder kommt ein Anerkenntnis bzw. Vergleich im Sinn des Abs. 2 nicht zustande, ist auf Antrag des Landes Oberösterreich über den Kostenersatz von der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 49) mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(4) Der Kostenersatz kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn er auf andere Weise nicht möglich oder der kostenersatzpflichtigen Person nicht zumutbar ist.

(5) Der Kostenersatz ist teilweise oder gänzlich nachzusehen, wenn

1.

durch ihn der Erfolg der Leistung gefährdet wird,

2.

er zu besonderen Härten für die kostenersatzpflichtige Person führt oder

3.

das Verfahren mit einem Aufwand verbunden ist, der in keinem Verhältnis zu den Kosten der in Anspruch genommenen Leistungen nach diesem Landesgesetz steht.

(6) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach diesem Landesgesetz (deren gesetzliche Vertreter) sind anlässlich der Leistungserbringung nachweislich auf die Pflichten aus dem Kostenersatz hinzuweisen.

(7) Der Landesregierung ist zur Eintreibung eines nicht rechtzeitig entrichteten Kostenersatzes die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG, BGBl. Nr. 52/1991, idgF). Zu diesem Zweck ist die Landesregierung befugt, einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, Art des Rückstands samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung.

(8) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der zu leistende Kostenersatz durch Zustellung eines Mahnschreibens einzumahnen. Im Mahnschreiben wird der Ersatzpflichtige unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert, den Kostenersatz binnen einer näher definierten Frist von mindestens zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich. Bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

 

(Anm: LGBl. Nr. 39/2018)

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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