Art. 2 Oö. ChG

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 18/2013)

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Artikel II Z 5 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Artikel II Z 3, 4 und 6 treten mit 17. August 2012 in Kraft.

(2) Noch nicht rechtskräftig entschiedene Anträge auf eine Leistung nach § 16 Abs. 1 Oö. ChG gelten als Anträge gemäß § 28 Oö. BMSG auf eine Leistung nach § 13 Oö. BMSG.

(3) Bescheide und Leistungen, welche auf Grund des Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2011, rechtskräftig erlassen bzw. erbracht wurden, werden wie folgt übergeleitet:

1.

Bescheide nach § 16 Oö. ChG gelten als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG,

2.

anstelle von Leistungen nach § 18 Oö. ChG hat der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung zu leisten.

(4) Für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, gilt:

1.

abweichend von der Regelung des § 10 Abs. 1 Z 4 Oö. BMSG werden bis 31. Oktober 2019 folgende nicht zu berücksichtigende Beträge aus dem Vermögen festgelegt:

a)

bei Leistungen gemäß § 12 Oö. ChG ein Betrag von 12.000 Euro;

b)

bei Leistungen gemäß §§ 11, 13 oder 14 Oö. ChG ein Betrag von 40.000 Euro;

2.

die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG darf nicht unterschritten werden;

3.

die Bestimmungen des 5. Teils, 1. Abschnitt Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2011, gelten weiter, sofern nicht das Oö. BMSG eine günstigere Regelung enthält. Dies gilt auch für Ersatzpflichtige gemäß §§ 41 und 42 Oö. ChG.

(5) Für leistungsbeziehende Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, welche vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes Leistungen gemäß § 13 Oö. BMSG iVm. § 1 Oö. BMSV bescheidmäßig zuerkannt bekommen haben, gilt, dass das am 16. August 2012 bestehende Leistungsniveau auf Grund dieses Landesgesetzes nicht unterschritten werden darf. Diese Regelung gilt vorbehaltlich einer Änderung der für die Leistungszuerkennung bzw. -bemessung relevanten Umstände.

(6) Für Schenkungen, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes getätigt wurden, gilt bis zum 31. Dezember 2017 anstelle der Regelung, dass der achtfache Richtsatz des Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 42 Abs. 1 Oö. ChG gilt, ein Betrag von 8.535 Euro.

(7) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gemeinsam mit diesem Landesgesetz in Kraft.

(8) Die Landesregierung hat dem Landtag bis längstens 31. März 2014 einen Bericht über die durch dieses Landesgesetz bewirkten Änderungen, insbesondere die finanziellen Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppen von leistungsbeziehenden Personen, vorzulegen.

(9) Die Regelungen über die Mindestsicherung für leistungsbeziehende Personen nach Artikel II Z 3 (§ 13 Abs. 3a Oö. BMSG) treten mit 31. Juli 2014 außer Kraft.

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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