§ 32 Oö. ChG § 32

Oö. ChG - Oö. Chancengleichheitsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Umsetzung der Planung nach § 31 Abs. 1 erfolgt durch Verordnungen der Landesregierung, in denen die notwendigen Maßnahmen näher festzulegen sind (Chancengleichheitsprogramme).

(2) Die Chancengleichheitsprogramme können für das gesamte Landesgebiet, für einzelne Sachbereiche, insbesondere für den spezifischen Bedarf von Menschen mit gleichartigen Beeinträchtigungen oder für einzelne Planungsregionen erlassen werden.

(3) Die Chancengleichheitsprogramme sollen die anzustrebende Entwicklung der Versorgung der Bevölkerung mit bedarfs- und fachgerechten Leistungen und Maßnahmen auf der Basis einer Analyse des Ist-Zustands sowie der voraussichtlichen Bedarfsentwicklung darstellen. Sie haben insbesondere Aussagen zu enthalten über:

1.

die für die bedarfs- und fachgerechte Versorgung der Menschen mit Beeinträchtigungen erforderlichen Leistungen und Maßnahmen;

2.

qualitative und quantitative Standards für die Leistungen nach diesem Landesgesetz;

3.

die Größe von Einrichtungen, in denen oder durch die Leistungen und Maßnahmen für Menschen mit Beeinträchtigungen erbracht werden;

4.

die Festlegung von Planungsregionen, die mehrere politische Bezirke umfassen können.

(4) Die Landesregierung hat die Chancengleichheitsprogramme regelmäßig, erstmals spätestens nach drei Jahren ab deren Erlassung auf ihre Wirksamkeit zur Erreichung des Ziels der Planung zu überprüfen und sie gegebenenfalls den sich geänderten rechtlichen und sachlichen Rahmenbedingungen anzupassen.

(5) Vor Beschlussfassung eines Chancengleichheitsprogramms ist der Entwurf sechs Wochen beim Amt der Oö. Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen. Auf die Möglichkeit, binnen bestimmter Frist Stellungnahmen zum Entwurf abzugeben, ist hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 10/2015)

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 32 Oö. ChG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32 Oö. ChG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 32 Oö. ChG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 32 Oö. ChG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 32 Oö. ChG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ChG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 31 Oö. ChG
§ 33 Oö. ChG