§ 51 Oö. BSG 2017 § 51

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Stellt die Bedienstetenschutzkommission oder ein von ihr betrautes weiteres Kontrollorgan eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit oder die Gesundheit der Bediensteten fest, hat sie bzw. es die betroffenen Bediensteten, die Leiterin bzw. den Leiter der überprüften Dienststelle und die Vertreterin bzw. den Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle unverzüglich, wenn möglich noch während der Überprüfung, auf diesen Umstand hinzuweisen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr vorzuschlagen. Fällt die Beseitigung dieser Gefahr in den Aufgabenbereich einer anderen Dienststelle, ist dieser Hinweis auch an diese zu richten.

(2) Wird die gemäß Abs. 1 aufgezeigte Gefahr nicht unverzüglich behoben, hat die Bedienstetenschutzkommission diese Gefahr und die zur Beseitigung dieser Gefahr erforderlichen Maßnahmen im Anwendungsbereich des Landes der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich der Gemeinden oder Gemeindeverbände der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister oder der Obfrau bzw. dem Obmann mitzuteilen. Über diese Mitteilung sind die Leiterin bzw. der Leiter der überprüften Dienststelle und das zuständige Organ der Personalvertretung zu informieren.

(3) Die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Obfrau bzw. der Obmann haben ohne unnötigen Aufschub die zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Kommt das jeweils zuständige Organ zum Ergebnis, dass die Maßnahmen oder einzelne bekanntgegebene Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht notwendig oder aus sonstigen Gründen nicht durchführbar sind, so hat es dies der jeweils zuständigen Bedienstetenschutzkommission mitzuteilen und zu begründen. Eine Ausfertigung dieser Mitteilung ist der Leiterin bzw. dem Leiter der überprüften Dienststelle und dem zuständigen Organ der Personalvertretung zu übersenden.

(4) Erachtet die Bedienstetenschutzkommission die getroffenen Maßnahmen als nicht ausreichend oder wurden keine Maßnahmen binnen angemessener Frist getroffen, kann sie sich im Anwendungsbereich des Landes an die Landesregierung bzw. den Landeshauptmann und im Anwendungsbereich der Gemeinden oder Gemeindeverbände an den Gemeinderat oder an den Verbandsvorstand wenden und eine Entscheidung dieses Organs in dieser Angelegenheit verlangen.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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