§ 49 Oö. BSG 2017 § 49

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Sitzungen der Kommission sind von der bzw. dem jeweiligen Vorsitzenden vorzubereiten, einzuberufen und zu leiten. Eine Sitzung hat unverzüglich stattzufinden, wenn dies im Anwendungsbereich des Landes die Landesregierung oder der Landeshauptmann oder die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor und im Anwendungsbereich einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Obfrau bzw. der Obmann verlangen. Eine Sitzung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn dies zwei Mitglieder der jeweiligen Kommission unter Angabe des Grundes verlangen.

(2) Die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Ein Mitglied, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch ein Ersatzmitglied zu vertreten. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(3) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat. Die bzw. der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(4) Geschäftsstelle der Bedienstetenschutzkommissionen des Landes sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände ist das Amt der Landesregierung. Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung dieser Kommissionen zu regeln.

(5) Geschäftsstelle der Bedienstetenschutzkommissionen der Statutarstadt ist der Magistrat. Der Gemeinderat hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung dieser Kommission zu regeln.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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