§ 46 Oö. BSG 2017 § 46

Oö. BSG 2017 - Oö. Bediensteten-Schutzgesetz 2017

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zur Wahrnehmung der ihr nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben ist beim Amt der Landesregierung für den Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände eine Kommission einzurichten (Bedienstetenschutzkommission der Gemeinden und Gemeindeverbände).

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

die Leiterin bzw. der Leiter der für allgemeine Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung oder eine von ihr bzw. ihm beauftragte Vertretung als Vorsitzende bzw. Vorsitzender;

2.

je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Oberösterreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Oberösterreich;

3.

eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich;

4.

ein vom Gemeinderat der betroffenen Gemeinde bzw. vom Verbandsvorstand des betroffenen Gemeindeverbands zu entsendendes Mitglied;

5.

ein von der Personalvertretung der betroffenen Gemeinde bzw. des betroffenen Gemeindeverbands zu entsendendes Mitglied; ist in einer Gemeinde keine Personalvertretung im Sinn des Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes eingerichtet, tritt an die Stelle des Mitglieds der Personalvertretung ein weiteres Mitglied der Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich;

6.

ein Mitglied, das das Studium der Technik oder der Naturwissenschaften abgeschlossen hat;

7.

eine Arbeitsmedizinerin bzw. ein Arbeitsmediziner.

(3) Mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Vertretung ist die Kommission von der Landesregierung für die Dauer ihrer Funktionsperiode zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 und 3 und deren Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge der jeweiligen Interessenvertretung Bedacht zu nehmen. Wird innerhalb eines Monats nach Aufforderung kein Vorschlag erstattet, bestellt die Landesregierung die Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder ohne Vorschlag. Ist eines dieser Mitglieder verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Dasselbe gilt bei Ausscheiden eines der Mitglieder, solange kein anderes Mitglied bestellt ist. An die Stelle der bzw. des Vorsitzenden tritt jeweils die beauftragte Vertretung. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.

(5) Im Fall der Abberufung der Leiterin bzw. des Leiters der für allgemeine Gemeindeangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung tritt die Vertreterin oder der Vertreter im Amt an ihre oder seine Stelle als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Kommission.

In Kraft seit 01.03.2017 bis 31.12.9999
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