(1) Die jeweils zuständige Bedienstetenschutzkommission als Kontrollorgan ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallenden Arbeitsstätten jederzeit, jedoch ohne unnötige Störung des Dienstbetriebs, zu betreten und zu besichtigen (Überprüfung).
(2) Die Leitung der überprüften Dienststelle hat die Kommission bei der Überprüfung zu begleiten. Einer Vertretung der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle sowie einer Vertretung des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, die Kommission bei der Überprüfung zu begleiten; auf Verlangen der Kommission sind sie dazu verpflichtet. Falls es die Kommission als erforderlich erachtet, kann sie eine Präventivfachkraft zur Überprüfung beratend hinzuziehen. Die Kommission hat die genannten Organe so rechtzeitig zu verständigen, dass diese ihre Verpflichtung erfüllen bzw. von ihrem Recht Gebrauch machen können.
(3) Die Kommission ist befugt, von der Leiterin bzw. dem Leiter der überprüften Dienststelle, von der Vertreterin bzw. vom Vertreter der für die Verwaltung des betroffenen Gebäudes zuständigen Stelle und von den in der Arbeitsstätte beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen sowie Einsicht in die nach diesem Landesgesetz zu führenden Unterlagen, Aufzeichnungen und Dokumente zu nehmen. Die Befragten sind verpflichtet, der Kommission die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Kommission kann mit der Durchführung von Überprüfungen als weitere Kontrollorgane auch einzelne ihrer Mitglieder oder sonstige geeignete Bedienstete der Geschäftsstelle betrauen, denen sodann die für die Bedienstetenschutzkommission geltenden Befugnisse zukommen; die Betrauung mit Überprüfungen hat die Kommission durch kollegiale Beschlussfassung vorzunehmen. In diesem Fall sind die weiteren Kontrollorgane nur an die Weisungen der Bedienstetenschutzkommission gebunden.
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