§ 8 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

§ 8

Einlösung von Grundflächen

 

(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage, hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung

1.

der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche und

2.

der nicht beanspruchten Restflächen, soweit diese nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können.

(2) Über einen Antrag auf Einlösung hat die Agrarbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Im Fall der Stattgebung sind die von der Einlösung betroffenen Grundstücke dem Bringungsberechtigten unter Festsetzung des Einlösungspreises und allfälliger Entschädigungen anderer dinglich oder obligatorisch Berechtigter nach Maßgabe des § 7 zuzuteilen; allfällige bereits erbrachte Entschädigungen sind anzurechnen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Oö. BRG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Oö. BRG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Oö. BRG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Oö. BRG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Oö. BRG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BRG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 Oö. BRG 1998
§ 9 Oö. BRG 1998