Voraussetzungen für die Rechtseinräumung
(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
1. | die zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf dem Grundstück oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen, Tiere oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und | |||||||||
2. | dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht. |
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem WWG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen.
(3) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder eines Bergbaubetriebs darf ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
0 Kommentare zu § 2 Oö. BRG 1998