§ 11 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 11

Aufhebung und Regelung von Felddienstbarkeiten

 

(1) Ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung sind Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz ganz entbehrlich werden, von der Agrarbehörde entschädigungslos aufzuheben.

(2) Soweit Felddienstbarkeiten durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz nur teilweise entbehrlich werden, ist ihre Ausübung von der Agrarbehörde nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes zu regeln.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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