§ 7 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 7

Entschädigung

 

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weiters allfällige andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte haben Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile.

(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zwischen den Betroffenen zustandekommt, hat die Agrarbehörde gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu entscheiden und eine vom Berechtigten zu leistende Entschädigung in Geld festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht. Neben der Art, dem Inhalt und dem Umfang des eingeräumten Bringungsrechtes sind bei der Bemessung der Entschädigung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.

die Wertminderung des belasteten Grundstücks;

2.

die Wertveränderung der vom Bringungsrecht nicht unmittelbar betroffenen Grundflächen des belasteten Eigentümers;

3.

Wirtschaftserschwernisse, wie insbesondere Durchschneidungsnachteile;

4.

bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung (Hiebsunreife) und durch Randschäden;

5.

die Vorteile infolge der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung einer Felddienstbarkeit (§ 11).

(3) Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht.

(4) Die Agrarbehörde kann anstelle einer einmaligen eine jährlich zu leistende Entschädigung festsetzen.

(5) Soweit zu entschädigende Nachteile erst nach der Festsetzung der Entschädigung erkennbar werden, gebührt auch hiefür eine Entschädigung, die der Benachteiligte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres ab der Erkennbarkeit des Nachteils bei der Agrarbehörde beantragen kann.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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