§ 2 Oö. BRG 1998

Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

§ 2

Voraussetzungen für die Rechtseinräumung

(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

1.

die zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf dem Grundstück oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen, Tiere oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2.

dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem WWG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen.

(3) Werden durch die Einräumung eines Bringungsrechtes Grundstücke, Baulichkeiten oder Anlagen betroffen und ist hiefür auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften die Genehmigung oder Bewilligung einer anderen Behörde erforderlich, hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes diese Genehmigung (Bewilligung) von Amts wegen bei der Behörde einzuholen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheit fällt. Gleiches gilt sinngemäß, soweit eine Angelegenheit betroffen ist, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.

(43) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergbauanlageeines Bergbaubetriebs darf - ungeachtet der Bewilligung der Gewerbe- oder Bergbehörde - ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.08.2001

§ 2

Voraussetzungen für die Rechtseinräumung

(1) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers oder Pächters eines Grundstücks, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dient, ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn

1.

die zweckmäßige Bewirtschaftung eines solchen Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf dem Grundstück oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen, Tiere oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und

2.

dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 entspricht.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Eigentümer einer Liegenschaft, mit der ein Nutzungsrecht im Sinn des Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWG), LGBl. Nr. 2/1953, verbunden ist, zum Zweck der Ausübung des Nutzungsrechtes. In diesem Fall ist das Bringungsrecht zugunsten der nach dem WWG nutzungsberechtigten Liegenschaft einzuräumen.

(3) Werden durch die Einräumung eines Bringungsrechtes Grundstücke, Baulichkeiten oder Anlagen betroffen und ist hiefür auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften die Genehmigung oder Bewilligung einer anderen Behörde erforderlich, hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes diese Genehmigung (Bewilligung) von Amts wegen bei der Behörde einzuholen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheit fällt. Gleiches gilt sinngemäß, soweit eine Angelegenheit betroffen ist, die in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt.

(43) Durch oder über einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergbauanlageeines Bergbaubetriebs darf - ungeachtet der Bewilligung der Gewerbe- oder Bergbehörde - ein Bringungsrecht nur eingeräumt werden, wenn der Gewerbeinhaber oder der Bergbauberechtigte zustimmt. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

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