§ 26 Oö. BBRG

Oö. BBRG - Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 26

Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung

 

(1) Wenn die für die Stimmabgabe bei einem Bürgerrecht festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Befragungs- oder Abstimmungslokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für beendet. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Befragungs- oder Abstimmungslokal zu schließen; nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 14 Abs. 4 der Oö. Landtagswahlordnung, der Zustellungsbevollmächtigte oder seine Vertrauensperson und die Befragungs- oder Abstimmungszeugen dürfen im Befragungs- oder Abstimmungslokal verbleiben.

 

(2) Die Wahlbehörde mischt sodann gründlich die in der Wahlurne befindlichen Stimmkuverts, entleert die Wahlurne und stellt fest:

1.

die Summe der Stimmberechtigten laut Stimmliste;

2.

die Summe der abgegebenen Stimmzettel;

3.

die Summe der ungültigen Stimmen;

4.

die Summe der gültigen Stimmen;

5.

die Summe der gültigen "Ja"-Stimmen und "Nein"-Stimmen.

 

(3) In Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, hat die Sprengelwahlbehörde ihr Ermittlungsergebnis unverzüglich, wenn möglich telefonisch, der Gemeindewahlbehörde bekanntzugeben. Die Gemeindewahlbehörde hat das Gemeindeergebnis zu ermitteln und es ihrerseits ungesäumt der Bezirkswahlbehörde telefonisch mitzuteilen.

 

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat das Ergebnis für den politischen Bezirk zu ermitteln und unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben.

 

(5) Die Landeswahlbehörde ermittelt das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung im Landesgebiet und hat dieses, gegliedert nach politischen Bezirken und Wahlkreisen als vorläufiges Ergebnis bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 34/2010)

 

(6) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so sind die Feststellungen gemäß Abs. 2 für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung getrennt zu treffen.

 

(7) Die zustellungsbevollmächtigte Person oder eine durch ihre Vollmacht ausgewiesene Vertrauensperson ist berechtigt, das Ermittlungsverfahren bei den Wahlbehörden zu beobachten, ohne dass ihr jedoch ein Einfluss auf die Entscheidungen der Wahlbehörden zukommt.

In Kraft seit 01.06.2010 bis 31.12.9999
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