§ 17 Oö. BBRG Stimmrecht

Oö. BBRG - Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag im Sinn des § 20 der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Jeder Stimmberechtigte hat für ein bestimmtes Bürgerrecht nur eine Stimme.

(Anm: LGBl. Nr. 34/2010)

In Kraft seit 30.04.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Oö. BBRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Oö. BBRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Oö. BBRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Oö. BBRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Oö. BBRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BBRG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Oö. BBRG
§ 18 Oö. BBRG