§ 25 Oö. BBRG

Oö. BBRG - Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 25

Ungültiger Stimmzettel

 

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, ob mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt wurde oder

3.

aus dem abgegebenen Stimmzettel der Wille der Befragten oder Abstimmenden nicht eindeutig hervorgeht.

 

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmen.

 

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichfärbige amtliche Stimmzettel, die einander widersprechende Eintragungen enthalten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel.

 

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzetteln angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich dadurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt.

In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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