§ 14 Oö. BBRG

Oö. BBRG - Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 14

Folgen der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung

 

Wird die Frage, ob ein Gesetzesbeschluss in Kraft treten soll, mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen verneint, so hat die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zu unterbleiben; wird die Frage bejaht, so hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluss unverzüglich nach Verlautbarung des Abstimmungsergebnisses unter Berufung auf das Abstimmungsergebnis kundzumachen.

In Kraft seit 01.03.2002 bis 31.12.9999
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