§ 6 Oö. BBRG Wahlrechtsbestätigung

Oö. BBRG - Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Die Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungsliste Angaben über den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie das Datum der Unterschrift der unterstützenden Personen enthält und die eigenhändige Unterschrift entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Beglaubigung hat sich dabei auch auf das Datum der Unterschriftsleistung zu beziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszufertigen. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Vor Eintragung in die Unterstützungsliste vor der Gemeindebehörde hat jede Person ihre Identität glaubhaft zu machen. Erfolgt die Eintragung in die Unterstützungsliste nicht vor der Gemeindebehörde, ist die Echtheit der in der Unterstützungsliste geleisteten Unterschrift einschließlich des Datums der Unterschriftsleistung gerichtlich oder notariell zu beglaubigen.

(3) Jede Gemeinde hat zu der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit die ordnungsgemäße Eintragung in die Unterstützungslisten beim Gemeindeamt zu ermöglichen.

(4) Notarielle oder gerichtliche Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften in den Unterstützungslisten sind diesen anzuschließen und zu einer Urkundeneinheit zu verbinden.

In Kraft seit 30.04.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. BBRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. BBRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. BBRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. BBRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. BBRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BBRG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. BBRG
§ 7 Oö. BBRG