§ 3 Oö. BBRG Antrag

Oö. BBRG - Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Antrag von Landesbürgerinnen und Landesbürgern auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:

1.

den Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative samt Begründung und das ausdrückliche Verlangen auf deren Durchführung;

2.

die Bezeichnung des Organs oder der Organe (Landtag oder Landesregierung, Landtag und Landesregierung), an das oder an die sich die Bürgerinnen- und Bürger-Initiative richtet;

3.

den Namen einer zustellungsbevollmächtigten Person und mindestens einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters; diese Personen müssen das Wahlrecht zum Landtag besitzen; anzugeben sind: Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse; bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ist überdies die Reihenfolge der Vertretung bekannt zu geben;

4.

die Unterstützung von mindestens 2 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2015)

(2) Ein Antrag darf nur eine einzige Bürgerinnen- und Bürger-Initiative enthalten.

(3) Gleichzeitig mit dem Einbringen des Antrags ist ein Kostenbeitrag in der Höhe von 500 Euro bei der Einbringungsstelle bar zu hinterlegen. Wird dieser Betrag nicht hinterlegt, gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(4) Die zustellungsbevollmächtigte Person oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter (Abs. 1 Z 4) vertritt im weiteren Verfahren alle Personen, die den Antrag unterstützt haben.

In Kraft seit 23.10.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Oö. BBRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Oö. BBRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Oö. BBRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Oö. BBRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Oö. BBRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BBRG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Oö. BBRG
§ 4 Oö. BBRG