§ 22 Oö. BBG 1992

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

§ 22

 

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden (§ 20 Abs. 1).

 

(2) Die Verbandsversammlung hat je nach Bedarf zusammenzutreten. Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind unter Angabe des Tages, der Stunde des Beginns, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung durch eine Verlautbarung in der Amtlichen Linzer Zeitung wenigstens zwei Wochen vor dem Sitzungstag einzuberufen. Die Einberufung und Leitung der Sitzungen obliegt dem Obmann. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Ist nicht wenigstens ein Fünftel der Mitglieder zur Sitzung erschienen oder hat sich nachträglich ein Teil der Erschienenen entfernt und sinkt dadurch die Anzahl der Anwesenden unter ein Fünftel der Mitglieder, ist die Verbandsversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde. Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 45 Abs. 2, § 46, § 49 Abs. 1 bis 3, § 51, § 53 Abs. 4 sowie § 54 Abs. 1 bis 5 der Oö. Gemeindeordnung 1990 sinngemäß, § 45 Abs. 2 erster Satz, § 46 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 letzter Satz jedoch überdies mit der Maßgabe, dass zur Stellung des Verlangens lediglich ein Sechstel erforderlich ist. (Anm: LGBl. Nr. 45/2003, 75/2006)

 

(3) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

In Kraft seit 01.07.2006 bis 31.12.9999
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