§ 15 Oö. BBG 1992 § 15

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Die laufende Entschädigung gebührt dem Bürgermeister von dem dem Ausscheiden aus der Funktion (§ 12 Abs. 2), frühestens jedoch von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres oder dem Eintritt der durch Krankheit oder Unfall bedingten Unfähigkeit zur weiteren Funktions- und Berufsausübung folgenden Monatsersten an. Eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres einem Bürgermeister zuerkannte laufende Entschädigung ruht, wenn und solange die für die ursprüngliche Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung oder die für die ursprüngliche Berufsunfähigkeit maßgeblichen Gründe nicht mehr vorliegen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(2) Wird der Antrag später als sechs Monate nach dem sich aus Abs. 1 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt die laufende Entschädigung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.

(3) § 5 Abs. 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Versetzung in den Ruhestand das Ausscheiden aus der Funktion wegen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung tritt und die laufende Entschädigung für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion und dem Zeitpunkt liegt, ab dem frühestens eine laufende Entschädigung gebühren würde, wenn der Bürgermeister nicht zur weiteren Funktionsausübung unfähig geworden wäre, um 0,35%, höchstens jedoch um 72 Dreihundertzwanzigstel zu kürzen ist. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(4) An die Stelle des im Abs. 1 angeführten 65. Lebensjahres tritt für Personen, die ihren 720. Lebensmonat in den in folgender Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:

 

bis

September 2004

722,

im

Oktober oder November oder Dezember 2004

724,

im

Jänner oder Februar oder März 2005

726,

im

April oder Mai oder Juni 2005

728,

im

Juli oder August oder September 2005

730,

im

Oktober oder November oder Dezember 2005

732,

im

Jänner oder Februar oder März 2006

734,

im

April oder Mai oder Juni 2006

736,

im

Juli oder August oder September 2006

738,

im

Oktober oder November oder Dezember 2006

740,

im

Jänner oder Februar oder März 2007

742,

im

April oder Mai oder Juni 2007

744,

im

Juli oder August oder September 2007

746,

im

Oktober oder November oder Dezember 2007

748,

im

Jänner oder Februar oder März 2008

750,

im

April oder Mai oder Juni 2008

752,

im

Juli oder August oder September 2008

754,

im

Oktober oder November oder Dezember 2008

756,

im

Jänner oder Februar oder März 2009

758,

im

April oder Mai oder Juni 2009

760,

im

Juli oder August oder September 2009

762,

im

Oktober oder November oder Dezember 2009

764,

im

Jänner oder Februar oder März 2010

766,

im

April oder Mai oder Juni 2010

768,

im

Juli oder August oder September 2010

770,

im

Oktober oder November oder Dezember 2010

772,

im

Jänner oder Februar oder März 2011

773,

im

April oder Mai oder Juni 2011

774,

im

Juli oder August oder September 2011

775,

im

Oktober oder November oder Dezember 2011

776,

im

Jänner oder Februar oder März 2012

777,

im

April oder Mai oder Juni 2012

778,

im

Juli oder August oder September 2012

779,

im

Oktober oder November oder Dezember 2012

780.

(Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

(5) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezugs nach Abs. 4 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35%, höchstens jedoch insgesamt um 10% zu kürzen. (Anm: LGBl. Nr. 102/2003)

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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