§ 13 Oö. BBG 1992

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Artikel V

 

§ 13

 

(1) Einem Bürgermeister gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag eine monatliche laufende Entschädigung sowie Sonderzahlungen, wenn seine Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

(2) Für die Ermittlung der Funktionsdauer sind alle Zeiträume der Funktion als Bürgermeister seit dem 27. April 1945 zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch für Zeiträume, die bereits einmal für die Gewährung einer einmaligen Entschädigung nach § 12 berücksichtigt wurden, nur dann, wenn die einmalige Entschädigung in der Weise zurückerstattet wird, daß Änderungen, welche der im § 2 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 genannte Bezugsansatz in der Zeit vom Anfall der einmaligen Entschädigung bis zu ihrer Rückerstattung seiner Höhe nach erfahren hat, bei der Festsetzung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigt sind. Allenfalls in diesem Zeitraum erfolgte Änderungen in der Einwohnerzahl der Gemeinde und daraus resultierende Änderungen im Hundertsatz der Bemessungsgrundlage sind jedoch nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Funktionsdauer ist sowohl für die Begründung des Anspruches auf eine laufende Entschädigung als auch für deren Bemessung in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr zu rechnen; andernfalls sind sie unberücksichtigt zu lassen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Oö. BBG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Oö. BBG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Oö. BBG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Oö. BBG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Oö. BBG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BBG 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Oö. BBG 1992
§ 14 Oö. BBG 1992