§ 13 Oö. BBG 1992

Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Artikel V

 

§ 13

 

(1) Einem Bürgermeister gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag eine monatliche laufende Entschädigung sowie Sonderzahlungen, wenn seine Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

(2) Für die Ermittlung der Funktionsdauer sind alle Zeiträume der Funktion als Bürgermeister seit dem 27. April 1945 zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch für Zeiträume, die bereits einmal für die Gewährung einer einmaligen Entschädigung nach § 12 berücksichtigt wurden, nur dann, wenn die einmalige Entschädigung in der Weise zurückerstattet wird, daß Änderungen, welche der im § 2 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 genannte Bezugsansatz in der Zeit vom Anfall der einmaligen Entschädigung bis zu ihrer Rückerstattung seiner Höhe nach erfahren hat, bei der Festsetzung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigt sind. Allenfalls in diesem Zeitraum erfolgte Änderungen in der Einwohnerzahl der Gemeinde und daraus resultierende Änderungen im Hundertsatz der Bemessungsgrundlage sind jedoch nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Funktionsdauer ist sowohl für die Begründung des Anspruches auf eine laufende Entschädigung als auch für deren Bemessung in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr zu rechnen; andernfalls sind sie unberücksichtigt zu lassen.

Stand vor dem 30.06.1998

In Kraft vom 19.12.1992 bis 30.06.1998

Artikel V

 

§ 13

 

(1) Einem Bürgermeister gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag eine monatliche laufende Entschädigung sowie Sonderzahlungen, wenn seine Funktionsdauer wenigstens zehn Jahre betragen hat.

(2) Für die Ermittlung der Funktionsdauer sind alle Zeiträume der Funktion als Bürgermeister seit dem 27. April 1945 zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch für Zeiträume, die bereits einmal für die Gewährung einer einmaligen Entschädigung nach § 12 berücksichtigt wurden, nur dann, wenn die einmalige Entschädigung in der Weise zurückerstattet wird, daß Änderungen, welche der im § 2 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 genannte Bezugsansatz in der Zeit vom Anfall der einmaligen Entschädigung bis zu ihrer Rückerstattung seiner Höhe nach erfahren hat, bei der Festsetzung des Rückerstattungsbetrages berücksichtigt sind. Allenfalls in diesem Zeitraum erfolgte Änderungen in der Einwohnerzahl der Gemeinde und daraus resultierende Änderungen im Hundertsatz der Bemessungsgrundlage sind jedoch nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Funktionsdauer ist sowohl für die Begründung des Anspruches auf eine laufende Entschädigung als auch für deren Bemessung in vollen Jahren auszudrücken. Hiebei sind Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als ein volles Jahr zu rechnen; andernfalls sind sie unberücksichtigt zu lassen.

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