§ 26 Oö. BBG 1992

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 26

 

(1) Die Geschäfte des Gemeindeverbandes sind durch eine Geschäftsstelle am Sitz des Gemeindeverbandes zu besorgen. Der Gemeindeverband kann sich auf Grund einer vertraglichen Regelung des Geschäftsapparates des Oberösterreichischen Gemeindebundes als Geschäftsstelle bedienen, wenn und solange dadurch die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung des Gemeindeverbandes gewährleistet ist und sich der Geschäftsapparat des Oberösterreichischen Gemeindebundes am Sitz des Gemeindeverbandes befindet.

(2) Vorstand der Geschäftsstelle ist der Obmann. In dieser Funktion sind ihm der vom Verbandsausschuß zu bestellende Geschäftsführer (Leiter der Geschäftsstelle) sowie die allfälligen übrigen Bediensteten des Gemeindeverbandes unterstellt. Wenn und solange sich der Gemeindeverband des Geschäftsapparates des Oberösterreichischen Gemeindebundes als Geschäftsstelle bedient, fungiert der leitende Angestellte (Landesgeschäftsführer) des Oberösterreichischen Gemeindebundes auch als Geschäftsführer des Gemeindeverbandes, soweit der Verbandsausschuß nichts anderes beschließt. Das Unterstellungsverhältnis nach dem zweiten Satz gilt in diesem Fall für den leitenden Angestellten sowie für die nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung mit Geschäften des Gemeindeverbandes befaßten sonstigen Bediensteten des Oberösterreichischen Gemeindebundes entsprechend.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Oö. BBG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Oö. BBG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Oö. BBG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Oö. BBG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Oö. BBG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BBG 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25 Oö. BBG 1992
§ 27 Oö. BBG 1992