§ 33 Oö. BBG 1992

Oö. BBG 1992 - Oö. Bürgermeisterbezügegesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Abschnitt III

 

Artikel VII

 

§ 33

 

Die nach diesem Landesgesetz den Gemeinden und dem Gemeindeverband für die Entschädigungen ausgeschiedener Bürgermeister zukommenden Aufgaben sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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