§ 7a Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.12.2025

Die Gemeinde hat beim Neubau von Gebäuden oder Gebäudeteilen die Registrierungsnummer des Energieausweises im Gebäude- und Wohnungsregister für dieses Bauvorhaben einzugeben. Erlangt die Gemeinde Kenntnis, dass auf Basis der Registrierungsnummer die Zuordnung zwischen Energieausweis und Objekten im Gebäude- und Wohnungsregister nicht möglich ist, hat sie die Bauwerberin oder den Bauwerber erforderlichenfalls mit Bescheid aufzufordern, die Zuordnung des Energieausweises zu Objekten im Gebäude- und Wohnungsregister zu veranlassen.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 81/2025)

In Kraft seit 01.12.2025 bis 31.12.9999
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