a) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen | Mindestens 2,40 m, |
b) | in Wohnräumen von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise | Mindestens 2,40 m, |
c) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise - | Mindestens 2,20 m, |
d) | in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung | Mindestens 2,20 m. |
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