§ 3 Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2025
  1. (1)Absatz einsDen in den §§ 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Den in den Paragraphen 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2, - die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:Die im Absatz eins, genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
    1. 1.Ziffer einsDie Punkte 5, 10.1.3 und 10.1.4 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.
    2. 2.Ziffer 2Der im Punkt 9.1.2 geforderte Lichteinfallswinkel von 45 Grad kann überschritten werden, wenn die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.
    3. 3.Ziffer 3Abweichend von Punkt 11.2 muss die lichte Raumhöhe betragen:

a)

in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen

Mindestens 2,40 m,

b)

in Wohnräumen von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise

Mindestens 2,40 m,

c)

in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise -

Mindestens 2,20 m,

d)

in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung

Mindestens 2,20 m.

  1. 4.Ziffer 4
    1. (3)Absatz 3Schlafräume in Wohnungen müssen eine nutzbare Mindestfläche von 8 m2 aufweisen. Für jede Wohnung ist innerhalb der Wohnung ein Bereich für Abstellzwecke sowie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Abstellraum vorzusehen.
    2. (4)Absatz 4In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettanlagen), ist mindestens eine Toilettanlage mit einem Wickeltisch auszustatten.

    (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017)
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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