§ 2 Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Den in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:

1.

Richtlinie 2 „Brandschutz“ vom April 2019;

2.

Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ vom April 2019;

3.

Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ vom April 2019;

4.

Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ vom April 2019;

5.

Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vom April 2019.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:

1.

Die Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.4 bis 3.9.9 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.

2.

Die Punkte 4.1 bis 4.6 gelten auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen.

3.

Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn des Punktes 4.3 auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist.

4.

Über Punkt 4.3 zweiter Satz hinaus ist bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude(teile) keine brandabschnittsbildende Wand erforderlich, wenn diese Räume oder Raumgruppen einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden und beide Bauwerksteile in statischer Hinsicht unabhängig voneinander ausgeführt und Vorkehrungen für eine nachträgliche Errichtung brandabschnittsbildender Wände, insbesondere in statischer Hinsicht, vorgesehen werden.

5.

Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020)

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Oö. BauTV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Oö. BauTV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Oö. BauTV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Oö. BauTV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Oö. BauTV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BauTV 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Oö. BauTV 2013
§ 3 Oö. BauTV 2013