§ 2 Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2025 bis 31.12.9999
(1) Den in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:

1.

Richtlinie 2 „Brandschutz“ vom April 2019;

2.

Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ vom April 2019;

3.

Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ vom April 2019;

4.

Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ vom April 2019;

5.

Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vom April 2019.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:

1.

Die Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.4 bis 3.9.9 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.

2.

Die Punkte 4.1 bis 4.6 gelten auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen.

3.

Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn des Punktes 4.3 auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist.

4.

Über Punkt 4.3 zweiter Satz hinaus ist bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude(teile) keine brandabschnittsbildende Wand erforderlich, wenn diese Räume oder Raumgruppen einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden und beide Bauwerksteile in statischer Hinsicht unabhängig voneinander ausgeführt und Vorkehrungen für eine nachträgliche Errichtung brandabschnittsbildender Wände, insbesondere in statischer Hinsicht, vorgesehen werden.

5.

Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020)

  1. (1)Absatz einsDen in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:Den in den Paragraphen 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2, - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2 „Brandschutz“ vom Mai 2023;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ vom Mai 2023;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ vom Mai 2023;
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ vom Mai 2023;
    5. 5.Ziffer 5Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vom Mai 2023.
    (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:
    1. 1.Ziffer einsDie Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.4 bis 3.9.9 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.
    2. 2.Ziffer 2Punkt 4 gilt auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn des Punktes 4.3 auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist.
    4. 4.Ziffer 4Über Punkt 4.3 zweiter Satz hinaus ist bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude(teile) keine brandabschnittsbildende Wand erforderlich, wenn diese Räume oder Raumgruppen einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden und beide Bauwerksteile in statischer Hinsicht unabhängig voneinander ausgeführt und Vorkehrungen für eine nachträgliche Errichtung brandabschnittsbildender Wände, insbesondere in statischer Hinsicht, vorgesehen werden.
    5. 5.Ziffer 5Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.
    (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020, 70/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020, 70/2025)

Stand vor dem 30.09.2025

In Kraft vom 01.09.2020 bis 30.09.2025
(1) Den in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:

1.

Richtlinie 2 „Brandschutz“ vom April 2019;

2.

Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ vom April 2019;

3.

Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ vom April 2019;

4.

Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ vom April 2019;

5.

Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vom April 2019.

(Anm: LGBl. Nr. 66/2020)

(2) Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:

1.

Die Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.4 bis 3.9.9 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.

2.

Die Punkte 4.1 bis 4.6 gelten auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen.

3.

Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn des Punktes 4.3 auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist.

4.

Über Punkt 4.3 zweiter Satz hinaus ist bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude(teile) keine brandabschnittsbildende Wand erforderlich, wenn diese Räume oder Raumgruppen einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden und beide Bauwerksteile in statischer Hinsicht unabhängig voneinander ausgeführt und Vorkehrungen für eine nachträgliche Errichtung brandabschnittsbildender Wände, insbesondere in statischer Hinsicht, vorgesehen werden.

5.

Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020)

  1. (1)Absatz einsDen in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:Den in den Paragraphen 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2, - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2 „Brandschutz“ vom Mai 2023;
    2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ vom Mai 2023;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ vom Mai 2023;
    4. 4.Ziffer 4Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ vom Mai 2023;
    5. 5.Ziffer 5Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vom Mai 2023.
    (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
  2. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:
    1. 1.Ziffer einsDie Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.4 bis 3.9.9 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.
    2. 2.Ziffer 2Punkt 4 gilt auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen.
    3. 3.Ziffer 3Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn des Punktes 4.3 auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist.
    4. 4.Ziffer 4Über Punkt 4.3 zweiter Satz hinaus ist bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude(teile) keine brandabschnittsbildende Wand erforderlich, wenn diese Räume oder Raumgruppen einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden und beide Bauwerksteile in statischer Hinsicht unabhängig voneinander ausgeführt und Vorkehrungen für eine nachträgliche Errichtung brandabschnittsbildender Wände, insbesondere in statischer Hinsicht, vorgesehen werden.
    5. 5.Ziffer 5Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.
    (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020, 70/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020, 70/2025)

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