§ 2 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsDen in den §§ 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:Den in den Paragraphen 5 bis 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2, - folgende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2 „Brandschutz“ vom Mai 2023;
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“ vom Mai 2023;
- 3.Ziffer 3Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ vom Mai 2023;
- 4.Ziffer 4Richtlinie 2.3 „Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m“ vom Mai 2023;
- 5.Ziffer 5Leitfaden „Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte“ vom Mai 2023.
(Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025) - (2)Absatz 2Die im Abs. 1 Z 1 genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:Die im Absatz eins, Ziffer eins, genannte Richtlinie 2 gilt mit folgender Maßgabe:
- 1.Ziffer einsDie Punkte 3.7, 3.8 und 3.9.4 bis 3.9.9 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.
- 2.Ziffer 2Punkt 4 gilt auch bei nachträglicher Änderung der Eigentumsverhältnisse, soweit dadurch bestehende Gebäude in einem Abstand von weniger als 2 m zur Bauplatz- oder Nachbargrundgrenze zu liegen kommen.
- 3.Ziffer 3Bei Umbauten und sonstigen baulichen Änderungen oder Instandsetzungen sind konsens- oder rechtmäßig bestehende Öffnungen in brandabschnittsbildenden Wänden nach Punkt 4.1 nur dann mit Abschlüssen im Sinn des Punktes 4.3 auszustatten, wenn sich die Baumaßnahme auch auf die jeweilige brandabschnittsbildende Wand bezieht und durch das Bauvorhaben eine erhöhte Brandgefährdung von Nachbarliegenschaften zu erwarten ist.
- 4.Ziffer 4Über Punkt 4.3 zweiter Satz hinaus ist bei einer gemeinsamen Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude(teile) keine brandabschnittsbildende Wand erforderlich, wenn diese Räume oder Raumgruppen einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden und beide Bauwerksteile in statischer Hinsicht unabhängig voneinander ausgeführt und Vorkehrungen für eine nachträgliche Errichtung brandabschnittsbildender Wände, insbesondere in statischer Hinsicht, vorgesehen werden.
- 5.Ziffer 5Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020, 70/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020, 70/2025)
§ 3 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsDen in den §§ 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Den in den Paragraphen 11 bis 23 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2, - die Richtlinie 3 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
- (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:Die im Absatz eins, genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
- 1.Ziffer einsDie Punkte 5, 10.1.3 und 10.1.4 gelten nicht. Die Bestimmungen der Oö. Heizungsanlagen- und Brennstoffverordnung und der Oö. Gasverordnung bleiben unberührt.
- 2.Ziffer 2Der im Punkt 9.1.2 geforderte Lichteinfallswinkel von 45 Grad kann überschritten werden, wenn die zulässige oder vorhandene Bebauung einer Nachbarliegenschaft einen größeren Lichteinfallswinkel bedingt und eine andere Situierung der Wohn- und Aufenthaltsräume auf Grund der örtlichen Verhältnisse unmöglich ist oder eine besondere Härte für die Bauwerberin oder den Bauwerber darstellen würde.
- 3.Ziffer 3Abweichend von Punkt 11.2 muss die lichte Raumhöhe betragen:
a) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen | Mindestens 2,40 m, |
b) | in Wohnräumen von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise | Mindestens 2,40 m, |
c) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise - | Mindestens 2,20 m, |
d) | in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung | Mindestens 2,20 m. |
| | |
- 4.Ziffer 4
- (3)Absatz 3Schlafräume in Wohnungen müssen eine nutzbare Mindestfläche von 8 m2 aufweisen. Für jede Wohnung ist innerhalb der Wohnung ein Bereich für Abstellzwecke sowie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Abstellraum vorzusehen.
- (4)Absatz 4In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettanlagen), ist mindestens eine Toilettanlage mit einem Wickeltisch auszustatten.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017)
§ 4 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsDen in den §§ 24 bis 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 und des § 14 Abs. 1 - die Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom Mai 2023 eingehalten wird. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Den in den Paragraphen 24 bis 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2 und des Paragraph 14, Absatz eins, - die Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom Mai 2023 eingehalten wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
- (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:Die im Absatz eins, genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
- 1.Ziffer einsPunkt 2.1.5 erster Satz gilt nicht für Wohngebäude. § 25 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013 bleibt unberührt.Punkt 2.1.5 erster Satz gilt nicht für Wohngebäude. Paragraph 25, Absatz 3, Oö. Bautechnikgesetz 2013 bleibt unberührt.
- 2.Ziffer 2Über Punkt 2.1.5 hinaus sind in Gebäuden, die barrierefrei zu gestalten sind, unabhängig von der Geschoßanzahl, auch vertikale Hebeeinrichtungen zulässig, wenn sich, ausgenommen im barrierefreien Erdgeschoß, widmungsgemäß insgesamt nicht mehr als 100 Personen aufhalten können. Diese Hebeeinrichtungen müssen den Leitlinien für „Vertikale Hebeeinrichtungen für Personen mit einer Nenngeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/s - Errichtungs- und Verwendungsbestimmungen in Österreich - Stand 17. Jänner 2020“, herausgegeben vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, entsprechen und mit Lastträgern der Ausführungsart d) ausgestattet sein. Die genannten Leitlinien sind im Internet unter http://www.bmwet.gv.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf.
- 3.Ziffer 3Abweichend von Punkt 2.2.2 darf innerhalb von Gebäuden das Längsgefälle von Rampen mit einer Länge von nicht mehr als 5 m in begründeten Fällen bis zu 10 % betragen.
- 3a.Ziffer 3 aPunkt 2.4.2 gilt nicht.
- 4.Ziffer 4Abweichend von Punkt 3.2.6 genügt bei Treppen in Wohngebäuden, in denen ein Personenaufzug errichtet wird, ein Handlauf auf einer Seite.
- 5.Ziffer 5Punkt 7.4.1 wird hinsichtlich allgemein zugänglicher Nutzräume außerhalb von Wohnungen (zB Gemeinschaftsanlagen, Kellerabteile und dergleichen) entsprochen, wenn im Erdgeschoß von Wohngebäuden ein allgemein zugänglicher, barrierefreier Nutzraum errichtet wird.
- 6.Ziffer 6Die Erleichterungen der Richtlinie für Gebäude mit höchstens drei Wohnungen gelten auch für Gebäude in verdichteter Flachbauweise mit höchstens drei Wohnungen.
- 7.Ziffer 7Für anpassbare Arbeitsstätten (§ 31 Abs. 3 Oö. Bautechnikgesetz 2013) gilt Punkt 7.4 sinngemäß.Für anpassbare Arbeitsstätten (Paragraph 31, Absatz 3, Oö. Bautechnikgesetz 2013) gilt Punkt 7.4 sinngemäß.
- 8.Ziffer 8Die Bestimmungen der Oö. Veranstaltungssicherheitsverordnung bleiben unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025) - (3)Absatz 3Bei Beherbergungsbetrieben und Heimen ist zumindest eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 60 angefangenen Gästebetten auszuführen; mindestens jedoch eine barrierefreie Unterkunftseinheit je 30 Unterkunftseinheiten.
- (4)Absatz 4Bauwerke, die gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten sind, sind über Abs. 1 und 2 hinaus entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, „Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen“, Ausgabe 1.10.2013, zu planen und auszuführen.Bauwerke, die gemäß Paragraph 31, Absatz 6, Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten sind, sind über Absatz eins und 2 hinaus entsprechend der Art der auszugleichenden Beeinträchtigung unter Bedachtnahme auf die bautechnischen Anforderungen der ÖNORM B 1601, „Barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen“, Ausgabe 1.10.2013, zu planen und auszuführen.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017)§ 5 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsDen in den §§ 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Abs. 2 - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.Den in den Paragraphen 32 bis 34 Oö. Bautechnikgesetz 2013 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn - vorbehaltlich des Absatz 2, - die Richtlinie 5 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Schallschutz“ vom Mai 2023 eingehalten wird.
- (2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“Die im Absatz eins, genannte Richtlinie gilt mit Ausnahme von Punkt 5. Die Bestimmungen des Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetzes 2002 bleiben unberührt.“
(Anm: LGBl.Nr. 70/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2025)
§ 6a Oö. BauTV 2013
(1) Von Behörden als Eigentümerinnen genutzte Gebäude sind - vorbehaltlich des Abs. 3 - als Niedrigstenergiegebäude (Abs. 4) zu errichten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für andere konditionierte Neubauten, die nach dem 31. Dezember 2020 bewilligt werden oder hinsichtlich derer ein Anzeigeverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht gemäß § 25a Abs. 1a oder 2 Oö. Bauordnung 1994 abgeschlossen ist.
(3) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Neubauten gemäß den Punkten 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 der OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“ (§ 6 Abs. 1) sowie in besonderen und begründeten Fällen, bei denen die Kosten-Nutzen-Analyse über die wirtschaftliche Lebensdauer des Gebäudes negativ ausfällt.
(4) Niedrigstenergiegebäude sind Gebäude, die die Anforderungen des „OIB-Dokuments zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU vom 20. Februar 2018“ ab dem Zeitpunkt 1. Jänner 2021 erfüllen
§ 7 Oö. BauTV 2013 § 7
(1) Zur Ausstellung des Energieausweises sind berechtigt:
| | | | | | | | | | |
1. | nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften dazu befugte Personen; darunter sind jedenfalls Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen, zu verstehen; |
2. | akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Befugnisse; |
3. | Fachdienststellen der Gebietskörperschaften; |
4. | der Oö. Energiesparverband. |
(2) Bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr sind die beiden ersten Seiten des Energieausweises von der Eigentümerin oder vom Eigentümer
| | | | | | | | | | |
1. | bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 500 m², sofern ein Energieausweis vorhanden ist, und |
2. | bei einer konditionierten Brutto-Grundfläche von mehr als 250 m², sofern die Gebäude von Behörden genutzt werden, |
| an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich des Haupteingangs auszuhängen. |
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017) |
§ 8 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsDie Baubehörde hat auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen des 1. Hauptstücks, insbesondere den Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, zuzulassen, wenn die Bauwerberin oder der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
- (2)Absatz 2Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für bauliche Anlagen, die zugleich Arbeitsstätten im Sinn des § 19 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024, sind, nur insoweit, als nicht die Arbeitsstättenverordnung, BGBl. II Nr. 368/1998, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2017, geringere Anforderungen beinhaltet. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für bauliche Anlagen, die zugleich Arbeitsstätten im Sinn des Paragraph 19, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2024,, sind, nur insoweit, als nicht die Arbeitsstättenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2017,, geringere Anforderungen beinhaltet. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
- (3)Absatz 3§ 1 gilt nicht für Gebäude und Schutzdächer mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, soweit auf die an die Standsicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020)Paragraph eins, gilt nicht für Gebäude und Schutzdächer mit höchstens 15 m² Brutto-Grundfläche, soweit auf die an die Standsicherheit zu stellenden allgemeinen Anforderungen Bedacht genommen wird. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020)
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017)§ 9 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsDie in den §§ 1 bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden für verbindlich erklärt und können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon: +43/1/533 65 50, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und sind auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. (Anm: LGBl.Nr. 61/2015, 66/2020, 70/2025)Die in den Paragraphen eins bis 6a genannten Richtlinien, Leitfäden und Dokumente des Österreichischen Instituts für Bautechnik werden für verbindlich erklärt und können beim Österreichischen Institut für Bautechnik, Schenkenstraße 4, 1010 Wien, Telefon: +43/1/533 65 50, E-Mail: mail@oib.or.at, bezogen werden und sind auch auf der Homepage dieses Instituts unter http://www.oib.or.at abrufbar; zusätzlich liegen sie beim Amt der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht auf. Anmerkung, LGBl.Nr. 61/2015, 66/2020, 70/2025)
- (2)Absatz 2Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom Mai 2023, die für die in den §§ 1 bis 5 genannten Richtlinien maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020, 70/2025)Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom Mai 2023, die für die in den Paragraphen eins bis 5 genannten Richtlinien maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Absatz eins, gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020, 70/2025)
- (3)Absatz 3Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, die für die im § 6 genannte Richtlinie maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Abs. 1 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 70/2025)Die Dokumente „OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und „OIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ des Österreichischen Instituts für Bautechnik, jeweils vom April 2019, die für die im Paragraph 6, genannte Richtlinie maßgeblich sind, werden für verbindlich erklärt. Absatz eins, gilt sinngemäß. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2025)
§ 10 Oö. BauTV 2013 § 10
(1) Im Sinn dieser Bestimmung bedeuten:
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1. | gebäudeinterne physische Infrastrukturen: physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (zB Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; |
2. | hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen; |
3. | Netzabschlusspunkt: ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers verknüpft sein kann; |
4. | Zugangspunkt: ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht; |
5. | umfangreiche Renovierungen: Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort der Endnutzerin oder des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baubewilligung oder Bauanzeige erfordern. |
(2) Bei Neubauten und umfangreichen Renovierungen von Gebäuden sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(3) Von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 sind ausgenommen:
| | | | | | | | | | |
1. | Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen; |
2. | Gebäude für Ferienwohnungen; |
3. | Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind; |
4. | Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird; |
5. | Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²; |
6. | land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude; |
7. | Sport- und Freizeitanlagen; |
8. | Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; |
9. | sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 unverhältnismäßig wäre. |
§ 11 Oö. BauTV 2013 § 11
(1) Kinderspielplätze müssen eine Größe von 100 m2 zuzüglich 10 m2 je Wohnung aufweisen. Diese Größe kann im geschlossen bebauten Gebiet insoweit unterschritten werden, als die Errichtung eines Kinderspielplatzes in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung und des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist. Im Übrigen ist mindestens die Hälfte der Spielplatzfläche als Grünfläche zu gestalten.
(2) Kinderspielplätze außerhalb des Bauplatzes müssen in möglichst kurzer, günstiger und gefahrloser Wegverbindung mit den zugeordneten Wohnungen stehen, die eine Entfernung von 200 m nicht überschreiten darf. Der unmittelbare Zugangsbereich ist im Sinn des § 31 Oö. Bautechnikgesetz 2013 barrierefrei zu gestalten. Die Zugangswege dürfen keine Kreuzungen mit stark befahrenen Verkehrsflächen aufweisen.
(3) Kinderspielplätze sind gegenüber Anlagen, von denen Gefahren für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer ausgehen, insbesondere gegenüber Verkehrsflächen und Stellplätzen sowie gegenüber Stellen, an denen Absturzgefahr besteht, durch Zäune, Geländer oder ähnliche Einrichtungen zu sichern.
(4) Kinderspielplätze sind unbeschadet des § 47 Oö. Bauordnung 1994 in einem Zustand zu erhalten, der den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit entspricht und eine dauernde Benützbarkeit gewährleistet. Sie sind regelmäßig zu reinigen. Der Spielsand ist mindestens einmal jährlich auszuwechseln.
§ 12 Oö. BauTV 2013 § 12
(1) Bauarbeiten, die im Freien Lärm erzeugen, dürfen in Wohn- und Kurgebieten gemäß § 22 Abs. 1 und 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen überhaupt nicht, von Montag bis Freitag nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Samstagen nur von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr vorgenommen werden. In allen anderen Baulandgebieten gemäß den §§ 21 bis 24 Oö. Raumordnungsgesetz 1994, mit Ausnahme von Industriegebieten, dürfen lärmerzeugende Bauarbeiten werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden.
(2) Darüber hinaus dürfen in den Zeiten gemäß Abs. 1 sowie bei Bauvorhaben in Industriegebieten alle im Zuge einer Bauarbeit erzeugten Geräusche, bezogen auf das offene Fenster des nächstgelegenen Aufenthaltsraums von Nachbarliegenschaften einen maximal zulässigen Schalldruckpegel (Beurteilungspegel) des dort herrschenden Gesamtlärms von 55 dB in Wohn- und Kurgebieten bzw. von 70 dB in allen anderen Baulandgebieten nicht überschreiten. Wiederkehrende Lärmspitzen dürfen 85 dB nicht überschreiten.
(3) Die Baubehörde hat von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 befristete Ausnahmen im notwendigen Ausmaß zu gewähren, wenn
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1. | in Ansehung der technischen Erfordernisse das Bauvorhaben andernfalls nicht ausgeführt werden könnte, oder |
2. | die Bauausführung andernfalls einen im Vergleich zu den Gesamtkosten des Bauvorhabens unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde, |
und berechtigten Interessen der Sicherheit und Gesundheit von Nachbarn durch geeignete Ersatzmaßnahmen Rechnung getragen wird. |
§ 14 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsAbweichend von Punkt 2.4.1 der „Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom Mai 2023 müssen Gänge in Stallungen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen, wobei nach höchstens 10 m ein Fluchtweg mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zur Verfügung stehen muss. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Abweichend von Punkt 2.4.1 der „Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom Mai 2023 müssen Gänge in Stallungen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen, wobei nach höchstens 10 m ein Fluchtweg mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zur Verfügung stehen muss. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
- (2)Absatz 2Aus Stallgebäuden für mehr als 15 Großvieheinheiten müssen mindestens zwei Ausgänge unmittelbar ins Freie führen.
- (3)Absatz 3Für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in Gärsilos sowie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung der Silos sind die notwendigen Schutzeinrichtungen vorzusehen.
(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017)
§ 15 Oö. BauTV 2013
(1) Die erforderliche Anzahl der Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
(2) Für Bauwerke der nachstehenden Art ist, soweit der Bebauungsplan nach § 86 Abs. 1 Z 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 nichts anderes vorsieht, je ein Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:
1. | Wohnungen | 1 Wohneinheit |
2. | Heime | |
| a) | für Studierende | 20 m² Nutzfläche oder 2 Heimplätze |
| b) | für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge | 80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze |
| c) | Altenheime und Pflegeheime | 80 m² Nutzfläche oder 8 Heimplätze |
3. | Beherbergungsbetriebe (Hotels, Gasthöfe, Pensionen) | 1 Fremdenzimmer |
| Für zugehörige Restaurants oder Veranstaltungsräume sind Zuschläge nach Z 4 bzw. 9 zu berechnen. |
4. | Gastgewerbe, soweit sie nicht unter Z 3 fallen | 10 m² Nutzfläche oder 5 Verabreichungsplätze |
| Zugehörige Veranstaltungsräume und Diskotheken sind nach Z 9 zu berechnen. |
5. | Büro- und Geschäftsgebäude Büro- und Geschäftsräume, Ambulatorien und Arztpraxen |
30 m² Nutzfläche
|
6. | Industrie- und Gewerbebetriebe | 60 m² Nutzfläche oder 2 Beschäftigte |
| Bei Kraftfahrzeugwerkstätten und Tankstellen mit Service sind für einen Waschplatz, einen Service- bzw. Reparaturstand oder eine ähnliche Bezugsgröße mindestens zwei Stellplätze vorzusehen. |
7. | Lagergebäude und Lagerräume | 100 m² Nutzfläche oder 5 Beschäftigte |
8. | Verkaufsstätten, Großgeschäfte und Einkaufszentren | 30 m² Nutzfläche |
9. | Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthaussäle, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen) |
5 m² Saalnutzfläche oder 5 Plätze
|
10. | Religiösen Zwecken dienende Bauwerke | 10 Plätze |
11. | Friedhöfe | 200 m² |
12. | Sportstätten | |
| a) | Sportstätten (ohne Publikum) | 3 Personen |
| b) | Tennisplätze (ohne Publikum) | 1/4 Tennisplatz |
| c) | Zuschläge zu lit. a und b für Publikum | 10 Plätze |
| d) | Hallenbäder | 10 m² Nutzfläche oder 5 Personen |
| e) | Freibäder und Strandbäder mit Liegeflächen | 100 m² oder 10 Personen |
13. | Schulen | |
| a) | Pflichtschulen | 1 Klasse |
| b) | mittlere Schulen | 1/2 Klasse |
| c) | höhere Schulen | 1/3 Klasse |
| d) | Universitäten und Akademien | 5 m² Hörsaalnutzfläche oder 5 Studierende |
14. | Krabbelstuben, Kindergärten und Horte | 1 Gruppenraum + 1 |
15. | Krankenanstalten | |
| a) | Akutkrankenhäuser | 3 Betten |
| b) | Langzeitkrankenhäuser und Pflegeanstalten | 9 Betten |
| | | |
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| Die Anzahl der gemäß lit. a und b erforderlichen Stellplätze ermäßigt sich insoweit, als Stellplätze für das Personal im Krankenanstaltenbereich zur Verfügung stehen, höchstens jedoch auf die Hälfte der sich aus lit. a und b ergebenden Anzahl. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 66/2020) |
(3) Bei der Ermittlung der Nutzfläche gemäß Abs. 2 sind Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal und ähnliche Räume außer Betracht zu lassen. Für das Personal bestimmte Wohn- bzw. Schlafräume sind jedoch auf die Nutzfläche anzurechnen.
(4) Soweit dies im Einzelfall nach der Art oder Verwendung des Bauwerks in Betracht kommt, ist bei der Festlegung der Anzahl der Stellplätze auch das bei Bauwerken der betreffenden Art erfahrungsgemäß zu erwartende Abstellen von Lastkraftwagen einschließlich Anhängern, Autobussen und einspurigen Kraftfahrzeugen zu berücksichtigen.
§ 16 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsDie erforderliche Anzahl der Fahrrad-Stellplätze ist nach dem Verwendungszweck der verschiedenen Bauwerke und dem daraus resultierenden voraussichtlichen Bedarf im Einzelfall von der Baubehörde festzulegen.
- (2)Absatz 2Für Bauwerke der nachstehenden Art ist je ein Fahrrad-Stellplatz nach folgenden Bezugsgrößen festzulegen:
1. | Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - § 44 Abs. 1 Oö. Bautechnikgesetz 2013)Wohnungen (außer bei Wohngebäuden mit nicht mehr als drei Wohnungen - Paragraph 44, Absatz eins, Oö. Bautechnikgesetz 2013) | je angefangene 60 m² der gesamten Nutzfläche aller Wohneinheiten |
2. | Heime | |
| a) | für Schülerinnen, Schüler und Lehrlinge | 4 Heimplätze |
| b) | für Studierende | 2 Heimplätze |
3. | Bauwerke mit Arbeitsplätzen | 20 Arbeitsplätze |
4. | Bauwerke mit Kunden- oder Besucherfrequenz | |
| a) | Bauwerke für Veranstaltungen (Gasthäuser, Kinos, Theater, Konzerthäuser und dergleichen) | 50 Plätze |
| b) | Sportstätten | 25 Personen bzw. 50 Publikumsplätze |
| c) | Hallenbäder | 50 Personen |
| d) | Freibäder | 25 Personen |
| e) | Geschäfte | 50 Kundinnen oder Kunden |
5. | Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe | 5 Ausbildungsplätze |
| Bei Z 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich.Bei Ziffer 2 bis 5 ist ab einer Bezugsgröße von 1.000 nur je weitere 200 ein zusätzlicher Fahrrad-Stellplatz erforderlich. |
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(Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)- (3)Absatz 3Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Abs. 2 zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.Kommen mehrere Bezugsgrößen gemäß Absatz 2, zur Anwendung, ist die jeweils erforderliche Anzahl von Fahrrad-Stellplätzen zusammenzuzählen. Die ermittelte Anzahl (Summe) der Fahrrad-Stellplätze ist auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden und beträgt mindestens fünf.
§ 17 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsVon der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017)Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017)
- (2)Absatz 2Über Abs. 1 hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wennÜber Absatz eins, hinaus kann die Baubehörde von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im Einzelfall teilweise absehen, wenn
- 1.Ziffer einsfür die Benutzerinnen und Benutzer des Gebäudes zur Erschließung geeignete öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen, oder
- 2.Ziffer 2dies auf Grund des spezifischen Verwendungszwecks des Gebäudes gerechtfertigt ist.
Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ist der Baubehörde von der Bauwerberin oder vom Bauwerber ein Mobilitäts- bzw. Betriebskonzept vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 70/2025)Zur Beurteilung dieser Voraussetzungen ist der Baubehörde von der Bauwerberin oder vom Bauwerber ein Mobilitäts- bzw. Betriebskonzept vorzulegen. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017, 70/2025)
§ 18 Oö. BauTV 2013 § 18
(1) Stellflächen für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,7 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 20 cm unterschritten werden.
(2) Die Aufschließungswege zu den Stellflächen und allfällige Fahrgassen dazwischen sind so zu gestalten, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist; sie können auch über Zu- und Abfahrten von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (zB Garageneinfahrten) führen.
(3) Die Stellflächen sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(4) Abstellflächen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 sind, soweit die erforderliche Anzahl (§ 16 Abs. 2 und 3) mehr als fünf beträgt, zu überdachen.
§ 19 Oö. BauTV 2013
Die Fußböden von Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können oder so abgeleitet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 70/2025)Die Fußböden von Garagen und Parkdecks müssen flüssigkeits- und öldicht und im Übrigen so ausgebildet sein, dass brennbare Flüssigkeiten nicht auf angrenzende Flächen abfließen können oder so abgeleitet werden, dass das Grundwasser nicht beeinträchtigt wird. Bodenabläufe in Kanäle sind nur über geeignete Abscheider zulässig. Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017, 70/2025)
§ 21 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsDie im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne müssen aus geeigneten haltbaren Materialien hergestellt werden und das Format A4 aufweisen bzw. auf dieses Format so gefaltet sein, dass an der linken Seite des gefalteten Plans ein Heftrand von mindestens 2 cm Breite verbleibt.
- (2)Absatz 2Die zeichnerische Darstellung auf den Plänen (Vervielfältigungen) hat nach einem Verfahren zu erfolgen, welches eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen lässt. Die verwendeten Farben müssen lichtecht und beständig sein.
- (3)Absatz 3Das Deckblatt bzw. der im gefalteten Zustand oben liegende Teil des Plans (Titelseite) hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einseine Auflistung und Bezeichnung der Planteile (wie Lageplan, Grundriss, Detailplan), wenn der Plan aus mehreren Teilen besteht,
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung und die Lage (Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gemeinde und Adresse) des Bauvorhabens,
- 3.Ziffer 3das Datum der Planverfassung und jedes Datum einer Planänderung nach der Einreichung,
- 4.Ziffer 4die Namen der Bauwerberin oder des Bauwerbers, der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Planverfasserin oder des Planverfassers und – wenn sie oder er bei Einreichung des Bauplans schon bestimmt ist – der Bauführerin oder des Bauführers,
- 5.Ziffer 5einen genügend großen Raum für amtliche Vermerke, sowie
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls mit dem Datum versehene Erklärungen der Nachbarn nach § 24a oder § 32 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 und Bestätigungen der Planverfasserinnen oder Planverfasser nach § 24a oder § 29 Abs. 1 Z 4 Oö. Bauordnung 1994.gegebenenfalls mit dem Datum versehene Erklärungen der Nachbarn nach Paragraph 24 a, oder Paragraph 32, Absatz 7, Oö. Bauordnung 1994 und Bestätigungen der Planverfasserinnen oder Planverfasser nach Paragraph 24 a, oder Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. Bauordnung 1994.
Die in Z 6 angeführten Erklärungen (Bestätigungen) können erforderlichenfalls auch unmittelbar neben dem Deckblatt bzw. der Titelseite angebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 70/2025)Die in Ziffer 6, angeführten Erklärungen (Bestätigungen) können erforderlichenfalls auch unmittelbar neben dem Deckblatt bzw. der Titelseite angebracht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2025) - (4)Absatz 4Soweit in dieser Verordnung und in anderen baurechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Form der Darstellung der im Lageplan auszuweisenden Baubestände, Leitungen und sonstigen Anlagen sowie die Form der Darstellung sonstiger Details in den einzelnen Plänen der Planverfasserin oder dem Planverfasser freigestellt. Die Darstellung hat jedoch in einer Missverständnisse möglichst ausschließenden Art zu erfolgen; die verwendeten Planzeichen sind erforderlichenfalls in einer Legende zu erklären.
- (5)Absatz 5Alle Pläne haben die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Kotierungen aufzuweisen. Zur Beurteilung der Höhe des Bauvorhabens ist ein Fixpunkt bekanntzugeben und sind zwei annähernd senkrecht zueinander liegende Querprofile des ursprünglichen und künftigen Geländes des Bauplatzes vorzulegen.
- (6)Absatz 6In den Plänen sind die für die Beurteilung des Brandschutzes maßgeblichen Eigenschaften der zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Bauteile hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruktionen, Türen und sonstiger Abschlüsse anzugeben.
§ 22 Oö. BauTV 2013 § 22
(1) Als Maßstab der im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne ist
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1. | für den Lageplan 1 : 500 oder 1 : 1.000, |
2. | für Grundrisse, Schnitte, Tragwerkspläne, Ansichten und schaubildliche Darstellungen 1 : 50, 1 : 100 oder 1 : 200, |
3. | für Detail- und Konstruktionspläne 1 : 50, 1 : 20 oder 1 : 10 |
zu wählen. |
(2) Der gewählte Maßstab ist auf jedem Plan anzugeben.
§ 23 Oö. BauTV 2013 § 23
(1) Farbig darzustellen und in der Fläche voll anzulegen sind:
1. | im Lageplan | |
| bestehende bauliche Anlagen | grau, |
| geplante bauliche Anlagen | rot, |
| abzubrechende bauliche Anlagen | gelb; |
2. | in Grundrissen und Schnitten: | |
| bestehende Teile | grau, |
| geplante Teile | |
| | in Stahlkonstruktion | violett, |
| | in Stahlbeton | blau, |
| | in Beton | grün, |
| | in Mauerwerk | rot, |
| | in Holz | braun. |
| | | | | | | | | | |
Unterirdische Anlagen, wie Sandkeller, Stollen, Tiefgaragen und Schutzräume, sind als Bestand grau, als Neuanlage rot und, wenn sie aufgefüllt werden sollen, gelb zu umranden. |
(2) Auf Vervielfältigungen können, soweit dies ohne Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Plans möglich ist, die im Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Farben durch folgende Darstellungen ersetzt werden:
bestehende Teile | grau angelegt, |
geplante Teile | |
| in Stahlkonstruktion | schwarz umrandet (1 mm), |
| in Stahlbeton | schwarz angelegt, |
| in Beton | gekreuzt schraffiert, |
| in Mauerwerk | einfach schraffiert, |
| in Holz | paarweise waagrecht schraffiert (Freihandlinien). |
§ 24 Oö. BauTV 2013
Soweit für Bauprodukte nach § 72 Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach § 72 Z 1 bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.Soweit für Bauprodukte nach Paragraph 72, Oö. Bautechnikgesetz 2013 in Durchführungsrechtsakten nach Artikel 11, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 spezifische Mindesthygieneanforderungen festgelegt sind, wird den Anforderungen nach Paragraph 72, Ziffer eins bis 4 Oö. Bautechnikgesetz 2013 entsprochen, wenn die in den Durchführungsrechtsakten festgelegten Mindesthygieneanforderungen eingehalten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 17/2024)
§ 25 Oö. BauTV 2013
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Zugleich tritt die Oö. Bautechnikverordnung, LGBl. Nr. 106/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2008, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Zugleich tritt die Oö. Bautechnikverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2008,, außer Kraft.
- (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
- (3)Absatz 3Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. Nr. L 217 vom 5.8.1998, S 18, unterzogen.
(Anm: LGBl.Nr. 17/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 17/2024)
Oö. Bautechnikverordnung 2013 (Oö. BauTV 2013) Fundstelle
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Durchführungsvorschriften zum Oö. Bautechnikgesetz 2013 sowie betreffend den Bauplan erlassen werden (Oö. Bautechnikverordnung 2013 - Oö. BauTV 2013)
StF: LGBl.Nr. 36/2013 (RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13)
Änderung
LGBl.Nr. 61/2015 (RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13 [CELEX-Nr. 32010L0031])
LGBl.Nr. 153/2015
LGBl.Nr. 39/2017 (RL 2010/31/EU vom 19. Mai 2010, ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13 [CELEX-Nr. 32010L0031]; RL 2014/61/EU vom 15. Mai 2014, ABl. Nr. L 155 vom 23.5.2014, S 1 [CELEX-Nr. 32014L0061])
§ 1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit |
§ 2 | Brandschutz |
§ 3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz |
§ 4 | Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit |
§ 5 | Schallschutz |
§ 6 | Energieeinsparung und Wärmeschutz |
§ 6a | Niedrigstenergiegebäude |
§ 7 | Energieausweis |
§ 8 | Abweichungen; Geltungsbereich |
§ 9 | Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik |
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2. HAUPTSTÜCK
Besondere bautechnische Vorschriften
§ 10 | Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation |
§ 11 | Kinderspielplätze |
§ 12 | Baulärm |
§ 13 | Sicherheitsräume |
§ 14 | Landwirtschaftliche Bauten |
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3. HAUPTSTÜCK
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder
§ 15 | Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge |
§ 16 | Anzahl der Stellplätze für Fahrräder |
§ 17 | Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen |
§ 18 | Anforderungen an Stellplätze für Fahrräder |
§ 19 | Fußböden von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge |
§ 20 | Ladestationen für Elektrofahrzeuge |
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4. HAUPTSTÜCK
Bauplan
§ 21 | Herstellung, Form und Inhalt des Bauplans |
§ 22 | Maßstab des Bauplans |
§ 23 | Farben des Bauplans |
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5. HAUPTSTÜCK
Schlussbestimmungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 86 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013, LGBl. Nr. 35/2013, sowie des § 29 Abs. 4 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2013, wird verordnet: