Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.10.2025
(1)Absatz einsAbweichend von Punkt 2.4.1 der „Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom Mai 2023 müssen Gänge in Stallungen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen, wobei nach höchstens 10 m ein Fluchtweg mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zur Verfügung stehen muss. (Anm: LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)Abweichend von Punkt 2.4.1 der „Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik „Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit“ vom Mai 2023 müssen Gänge in Stallungen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m aufweisen, wobei nach höchstens 10 m ein Fluchtweg mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 1 m zur Verfügung stehen muss. Anmerkung, LGBl.Nr. 66/2020, 70/2025)
(2)Absatz 2Aus Stallgebäuden für mehr als 15 Großvieheinheiten müssen mindestens zwei Ausgänge unmittelbar ins Freie führen.
(3)Absatz 3Für den gefahrlosen Auf- und Einstieg in Gärsilos sowie für die gefahrlose Befüllung und Entleerung der Silos sind die notwendigen Schutzeinrichtungen vorzusehen.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Oö. BauTV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 Oö. BauTV 2013