§ 21 Oö. BauTV 2013

Oö. BauTV 2013 - Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie im Rahmen des Bauplans der Baubehörde vorzulegenden Pläne müssen aus geeigneten haltbaren Materialien hergestellt werden und das Format A4 aufweisen bzw. auf dieses Format so gefaltet sein, dass an der linken Seite des gefalteten Plans ein Heftrand von mindestens 2 cm Breite verbleibt.
  2. (2)Absatz 2Die zeichnerische Darstellung auf den Plänen (Vervielfältigungen) hat nach einem Verfahren zu erfolgen, welches eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen lässt. Die verwendeten Farben müssen lichtecht und beständig sein.
  3. (3)Absatz 3Das Deckblatt bzw. der im gefalteten Zustand oben liegende Teil des Plans (Titelseite) hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine Auflistung und Bezeichnung der Planteile (wie Lageplan, Grundriss, Detailplan), wenn der Plan aus mehreren Teilen besteht,
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung und die Lage (Grundstücksnummer, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Gemeinde und Adresse) des Bauvorhabens,
    3. 3.Ziffer 3das Datum der Planverfassung und jedes Datum einer Planänderung nach der Einreichung,
    4. 4.Ziffer 4die Namen der Bauwerberin oder des Bauwerbers, der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers, der Planverfasserin oder des Planverfassers und – wenn sie oder er bei Einreichung des Bauplans schon bestimmt ist – der Bauführerin oder des Bauführers,
    5. 5.Ziffer 5einen genügend großen Raum für amtliche Vermerke, sowie
    6. 6.Ziffer 6gegebenenfalls mit dem Datum versehene Erklärungen der Nachbarn nach § 24a oder § 32 Abs. 7 Oö. Bauordnung 1994 und Bestätigungen der Planverfasserinnen oder Planverfasser nach § 24a oder § 29 Abs. 1 Z 4 Oö. Bauordnung 1994.gegebenenfalls mit dem Datum versehene Erklärungen der Nachbarn nach Paragraph 24 a, oder Paragraph 32, Absatz 7, Oö. Bauordnung 1994 und Bestätigungen der Planverfasserinnen oder Planverfasser nach Paragraph 24 a, oder Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. Bauordnung 1994.
    Die in Z 6 angeführten Erklärungen (Bestätigungen) können erforderlichenfalls auch unmittelbar neben dem Deckblatt bzw. der Titelseite angebracht werden. (Anm: LGBl.Nr. 70/2025)Die in Ziffer 6, angeführten Erklärungen (Bestätigungen) können erforderlichenfalls auch unmittelbar neben dem Deckblatt bzw. der Titelseite angebracht werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 70/2025)
  4. (4)Absatz 4Soweit in dieser Verordnung und in anderen baurechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Form der Darstellung der im Lageplan auszuweisenden Baubestände, Leitungen und sonstigen Anlagen sowie die Form der Darstellung sonstiger Details in den einzelnen Plänen der Planverfasserin oder dem Planverfasser freigestellt. Die Darstellung hat jedoch in einer Missverständnisse möglichst ausschließenden Art zu erfolgen; die verwendeten Planzeichen sind erforderlichenfalls in einer Legende zu erklären.
  5. (5)Absatz 5Alle Pläne haben die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Kotierungen aufzuweisen. Zur Beurteilung der Höhe des Bauvorhabens ist ein Fixpunkt bekanntzugeben und sind zwei annähernd senkrecht zueinander liegende Querprofile des ursprünglichen und künftigen Geländes des Bauplatzes vorzulegen.
  6. (6)Absatz 6In den Plänen sind die für die Beurteilung des Brandschutzes maßgeblichen Eigenschaften der zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Bauteile hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruktionen, Türen und sonstiger Abschlüsse anzugeben.
In Kraft seit 01.10.2025 bis 31.12.9999
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