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(2) Die zeichnerische Darstellung auf den Plänen (Vervielfältigungen) hat nach einem Verfahren zu erfolgen, welches eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen lässt. Die verwendeten Farben müssen lichtecht und beständig sein.
(3) Das Deckblatt bzw. der im gefalteten Zustand oben liegende Teil des Plans (Titelseite) hat zu enthalten:
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(4) Soweit in dieser Verordnung und in anderen baurechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Form der Darstellung der im Lageplan auszuweisenden Baubestände, Leitungen und sonstigen Anlagen sowie die Form der Darstellung sonstiger Details in den einzelnen Plänen der Planverfasserin oder dem Planverfasser freigestellt. Die Darstellung hat jedoch in einer Missverständnisse möglichst ausschließenden Art zu erfolgen; die verwendeten Planzeichen sind erforderlichenfalls in einer Legende zu erklären.
(5) Alle Pläne haben die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Kotierungen aufzuweisen. Zur Beurteilung der Höhe des Bauvorhabens ist ein Fixpunkt bekanntzugeben und sind zwei annähernd senkrecht zueinander liegende Querprofile des ursprünglichen und künftigen Geländes des Bauplatzes vorzulegen.
(6) In den Plänen sind die für die Beurteilung des Brandschutzes maßgeblichen Eigenschaften der zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Bauteile hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruktionen, Türen und sonstiger Abschlüsse anzugeben.
(2) Die zeichnerische Darstellung auf den Plänen (Vervielfältigungen) hat nach einem Verfahren zu erfolgen, welches eine spätere Löschung oder Veränderung durch innere oder äußere Einflüsse möglichst ausschließt und nachträgliche Veränderungen leicht erkennen lässt. Die verwendeten Farben müssen lichtecht und beständig sein.
(3) Das Deckblatt bzw. der im gefalteten Zustand oben liegende Teil des Plans (Titelseite) hat zu enthalten:
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(4) Soweit in dieser Verordnung und in anderen baurechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, bleibt die Form der Darstellung der im Lageplan auszuweisenden Baubestände, Leitungen und sonstigen Anlagen sowie die Form der Darstellung sonstiger Details in den einzelnen Plänen der Planverfasserin oder dem Planverfasser freigestellt. Die Darstellung hat jedoch in einer Missverständnisse möglichst ausschließenden Art zu erfolgen; die verwendeten Planzeichen sind erforderlichenfalls in einer Legende zu erklären.
(5) Alle Pläne haben die für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Kotierungen aufzuweisen. Zur Beurteilung der Höhe des Bauvorhabens ist ein Fixpunkt bekanntzugeben und sind zwei annähernd senkrecht zueinander liegende Querprofile des ursprünglichen und künftigen Geländes des Bauplatzes vorzulegen.
(6) In den Plänen sind die für die Beurteilung des Brandschutzes maßgeblichen Eigenschaften der zur Verwendung gelangenden Baustoffe und Bauteile hinsichtlich Wände, Decken, Stiegen, Dachkonstruktionen, Türen und sonstiger Abschlüsse anzugeben.