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(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
a) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen | Mindestens 2,40 m, | ||||||||
b) | in Wohnräumen von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise | Mindestens 2,40 m, | ||||||||
c) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise - | Mindestens 2,20 m, | ||||||||
d) | in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung | Mindestens 2,20 m. | ||||||||
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(3) Schlafräume in Wohnungen müssen eine nutzbare Mindestfläche von 8 m2 aufweisen. Für jede Wohnung ist innerhalb der Wohnung ein Bereich für Abstellzwecke sowie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Abstellraum vorzusehen.
(4) In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettanlagen), ist mindestens eine Toilettanlage mit einem Wickeltisch auszustatten.
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(2) Die im Abs. 1 genannte Richtlinie gilt mit folgender Maßgabe:
a) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen | Mindestens 2,40 m, | ||||||||
b) | in Wohnräumen von Gebäuden in verdichteter Flachbauweise | Mindestens 2,40 m, | ||||||||
c) | in Wohnräumen von ausgebauten Dachräumen in Gebäuden mit höchstens drei Wohnungen - auch in verdichteter Flachbauweise - | Mindestens 2,20 m, | ||||||||
d) | in Wohngebäuden mit nur einer Wohnung | Mindestens 2,20 m. | ||||||||
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(3) Schlafräume in Wohnungen müssen eine nutzbare Mindestfläche von 8 m2 aufweisen. Für jede Wohnung ist innerhalb der Wohnung ein Bereich für Abstellzwecke sowie innerhalb oder außerhalb des Gebäudes ein Abstellraum vorzusehen.
(4) In Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, in denen üblicherweise mit einem Aufenthalt von Kleinkindern zu rechnen ist (wie in Einkaufszentren, Tourismuseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, öffentlichen Toilettanlagen), ist mindestens eine Toilettanlage mit einem Wickeltisch auszustatten.
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