§ 9 Oö. AG 1998

Oö. AG 1998 - Oö. Aufzugsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

§ 9

Außerordentliche Überprüfung

 

(1) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzugs durch einen Aufzugsprüfer anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn die technischen Anforderungen nach § 3 nicht mehr gewährleistet scheinen.

(2) Hinsichtlich einer vom Aufzugsprüfer durchgeführten außerordentlichen Überprüfung gelten § 8 Abs. 3 bis 5. Das Ergebnis ist der Behörde mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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