§ 14 Oö. AG 1998

Oö. AG 1998 - Oö. Aufzugsgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 14

Übertragung der Verantwortlichkeit

 

Der Aufzugseigentümer ist berechtigt und, soweit es Umstände erfordern, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, mit der Erfüllung der ihm als Aufzugseigentümer nach diesem Landesgesetz obliegenden Pflichten eine andere Person zu betrauen. Diese Person muß der Übernahme der Verantwortlichkeit nachweislich zugestimmt haben, der Behörde gegenüber bekannt gegeben werden und im Aufzugsbuch (§ 11) eingetragen sein. Die Verantwortlichkeit dieser Person endet mit der Mitteilung an die Behörde über die Beendigung der Beauftragung.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Oö. AG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Oö. AG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Oö. AG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Oö. AG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Oö. AG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 Oö. AG 1998
§ 15 Oö. AG 1998