§ 5 Oö. AG 1998

Oö. AG 1998 - Oö. Aufzugsgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 5

Erledigung der Anzeige oder des Bewilligungsantrags

 

(1) Im Fall einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 hat die Behörde binnen längstens acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige die Ausführung des Vorhabens zu untersagen, wenn es den technischen Anforderungen gemäß § 3 oder den baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere dem § 3 des O.ö. Bautechnikgesetzes, nicht in seiner Gesamtheit entspricht. Erforderlichenfalls können binnen der achtwöchigen Frist für die Ausführung die zur Sicherung der nach den genannten Bestimmungen geschützten Interessen notwendigen Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden. Die Fristen sind gewahrt, wenn die Behörde den Bescheid am letzten Tag der Frist nachweisbar abfertigt, z. B. der Post zur Zustellung übergibt.

(2) Wird innerhalb der achtwöchigen Frist die Ausführung des angezeigten Vorhabens nicht untersagt oder stellt die Behörde schon vor Ablauf dieser Frist fest, daß Untersagungsgründe nicht gegeben sind, darf mit der Bauausführung begonnen werden.

(3) Im Fall eines Vorhabens gemäß § 4 Abs. 4 hat die Behörde mit der Entscheidung über den Neu-, Zu- oder Umbau des Gebäudes zugleich auch über die geplante Aufzugserrichtung abzusprechen, und zwar in derselben Art und Weise, in der nach der O.ö. Bauordnung 1994 über das betreffende Gebäudebauvorhaben zu befinden ist. Die für die Ausführung des betreffenden Neu-, Zu- oder Umbaus geltenden Vorschriften der O.ö. Bauordnung 1994 sind auch bei der Ausführung des Aufzugs anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Oö. AG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. AG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Oö. AG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Oö. AG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Oö. AG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. AG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. AG 1998
§ 6 Oö. AG 1998