§ 6 Oö. AG 1998

Oö. AG 1998 - Oö. Aufzugsgesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 6

Errichtung von Aufzügen ohne behördliches Verfahren

 

Die Errichtung handbetriebener Aufzüge zur Güterbeförderung mit höchstens 20 kg Tragkraft bedarf weder einer Bewilligung noch einer Anzeige.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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