§ 2 Online-IDV Begriffsbestimmungen

Online-IDV - Online-Identifikationsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer einsBildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Graphik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht;
  2. 2.Ziffer 2amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind;amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind;
  3. 3.Ziffer 3Auftragsverarbeiter: ein Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, auf den die Bestimmungen bezüglich Dritten gemäß dem 4. Abschnitt des FM-GwG anwendbar sind;Auftragsverarbeiter: ein Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, auf den die Bestimmungen bezüglich Dritten gemäß dem 4. Abschnitt des FM-GwG anwendbar sind;
  4. 4.Ziffer 4Biometrische Identifikationsverfahren: Verfahren zur Online-Identifikation, bei denen die gesamte Online-Identifikation oder einzelne Schritte davon ohne Beteiligung eines Mitarbeiters im Rahmen eines automatisierten elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.
In Kraft seit 03.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Online-IDV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Online-IDV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Online-IDV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Online-IDV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Online-IDV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Online-IDV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Online-IDV
§ 3 Online-IDV