§ 2 Online-IDV Begriffsbestimmungen

Online-Identifikationsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2021 bis 31.12.9999

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer einsBildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Graphik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht;
  2. 2.Ziffer 2amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind;amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind;
  3. 3.Ziffer 3Auftragsverarbeiter: ein Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 12774 vom 23.05.201804.03.2021 S. 235, auf den die Bestimmungen bezüglich Dritten gemäß dem 4. Abschnitt des FM-GwG anwendbar sind.;Auftragsverarbeiter: ein Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 12774 vom 23.05.201804.03.2021 Seite 235, auf den die Bestimmungen bezüglich Dritten gemäß dem 4. Abschnitt des FM-GwG anwendbar sind.;
  4. 4.Ziffer 4Biometrische Identifikationsverfahren: Verfahren zur Online-Identifikation, bei denen die gesamte Online-Identifikation oder einzelne Schritte davon ohne Beteiligung eines Mitarbeiters im Rahmen eines automatisierten elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.

Stand vor dem 02.11.2021

In Kraft vom 01.08.2018 bis 02.11.2021

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer einsBildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Graphik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht;
  2. 2.Ziffer 2amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind;amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind;
  3. 3.Ziffer 3Auftragsverarbeiter: ein Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 12774 vom 23.05.201804.03.2021 S. 235, auf den die Bestimmungen bezüglich Dritten gemäß dem 4. Abschnitt des FM-GwG anwendbar sind.;Auftragsverarbeiter: ein Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 12774 vom 23.05.201804.03.2021 Seite 235, auf den die Bestimmungen bezüglich Dritten gemäß dem 4. Abschnitt des FM-GwG anwendbar sind.;
  4. 4.Ziffer 4Biometrische Identifikationsverfahren: Verfahren zur Online-Identifikation, bei denen die gesamte Online-Identifikation oder einzelne Schritte davon ohne Beteiligung eines Mitarbeiters im Rahmen eines automatisierten elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.

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