Gesamte Rechtsvorschrift Online-IDV

Online-Identifikationsverordnung

Online-IDV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 Online-IDV Allgemeine Bestimmungen


Gegenstand
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, das sich aus der Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person ergibt, die oder deren vertretungsbefugte natürliche Person nicht physisch anwesend ist, wenn stattdessen ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) verwendet wird.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der weiteren Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem FM-GwG.
  3. (3)Absatz 3,Die Verpflichteten können unbeschadet der nach dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weitere Sicherungsmaßnahmen zur Anhebung des Sicherheitsniveaus setzen.
  4. (4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf die Online-Identifikation anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.

§ 2 Online-IDV Begriffsbestimmungen


 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.Ziffer einsBildschirmkopie: eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Graphik, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente der Online-Identifikation bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer Qualität wiedergibt, die den jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszwecken entspricht;
  2. 2.Ziffer 2amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von § 6 Abs. 2 Z 1 FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind;amtlicher Lichtbildausweis: ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG, der über optische Sicherheitsmerkmale verfügt, welche im Vergleich zu bewegungsoptisch wirksamen (holographischen) Elementen zumindest gleichwertig sind;
  3. 3.Ziffer 3Auftragsverarbeiter: ein Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, auf den die Bestimmungen bezüglich Dritten gemäß dem 4. Abschnitt des FM-GwG anwendbar sind;Auftragsverarbeiter: ein Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Nr. 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35, auf den die Bestimmungen bezüglich Dritten gemäß dem 4. Abschnitt des FM-GwG anwendbar sind;
  4. 4.Ziffer 4Biometrische Identifikationsverfahren: Verfahren zur Online-Identifikation, bei denen die gesamte Online-Identifikation oder einzelne Schritte davon ohne Beteiligung eines Mitarbeiters im Rahmen eines automatisierten elektronischen Verfahrens durchgeführt werden.

§ 3 Online-IDV Sicherungsmaßnahmen


Organisatorische Sicherungsmaßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Der Verpflichtete darf für die Online-Identifikation nur Mitarbeiter einsetzen, die für die Durchführung der Online-Identifikation hinreichend geschult und zuverlässig sind. Diese Schulung hat zumindest den rechtlichen Rahmen, die technischen Voraussetzungen sowie die praktische Sicherstellung der Überprüfung zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2,Der Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die im Rahmen der Online-Identifikation herangezogenen Anwendungen sowie die übertragenen Daten zu keinem Konflikt mit anderen Prozessen des Verpflichteten führen, eine Beeinflussung ausgeschlossen ist und die Anwendungen sowie die Daten vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.
  3. (3)Absatz 3,Mitarbeiter des Verpflichteten dürfen die Online-Identifikation nur in einem abgetrennten, mit einer Zugangskontrolle ausgestatteten Raum durchführen.

    (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft getreten)

§ 4 Online-IDV Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Soweit personenbezogene Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet werden, geschieht dies aufgrund von § 6 Abs. 4 FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (§ 21 Abs. 4 FM-GwG).Soweit personenbezogene Daten nach den Bestimmungen dieser Verordnung verarbeitet werden, geschieht dies aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4, FM-GwG für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 21, Absatz 4, FM-GwG).
  2. (2)Absatz 2,Das Gespräch oder der Gesprächsteil, das oder der dem Zwecke der Online-Identifikation dient, ist jedenfalls akustisch in seiner Gesamtheit aufzuzeichnen; § 12 Abs. 4 Z 2 DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus der Online-Identifikation graphisch abbilden:Das Gespräch oder der Gesprächsteil, das oder der dem Zwecke der Online-Identifikation dient, ist jedenfalls akustisch in seiner Gesamtheit aufzuzeichnen; Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2, DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus der Online-Identifikation graphisch abbilden:
    1. 1.Ziffer einsJedenfalls das Gesicht des potentiellen Kunden oder der vertretungsbefugten natürlichen Person des potentiellen Kunden,
    2. 2.Ziffer 2die Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite und
    3. 3.Ziffer 3die Präsentation der Rückseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite.
    Die Bildschirmkopien haben dabei jedenfalls von einer solchen Qualität zu sein, dass der potentielle Kunde oder die vertretungsbefugte natürliche Person des potentiellen Kunden und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Der potentielle Kunde oder dessen vertretungsbefugte natürliche Person hat während der Online-Identifikation nach Aufforderung
    1. 1.Ziffer einsseinen Kopf unter Präsentation des Gesichts zu bewegen und getrennt davon
    2. 2.Ziffer 2die Seriennummer seines amtlichen Lichtbildausweises oder eine vom Verpflichteten zufällig generierte, mindestens vier Zeichen umfassende Zeichen- oder Wortfolge mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Der Mitarbeiter, der die Online-Identifikation durchführt, hat sich von der Authentizität des amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern:
    1. 1.Ziffer einsVisuelle Überprüfung des Vorhandenseins der optischen Sicherheitsmerkmale einschließlich bewegungsoptischer (holographischer) oder gleichwertiger Sicherheitsmerkmale, die nach Aufforderung zum horizontalen und vertikalen Kippen des amtlichen Lichtbildausweises deutlich erkennbar sein müssen,
    2. 2.Ziffer 2Überprüfung der korrekten alphanumerischen Ziffernorthographie der Seriennummer,
    3. 3.Ziffer 3Überprüfung der Unversehrtheit der Laminierung, die den amtlichen Lichtbildausweis umschließt, oder vergleichbarer Merkmale, die für die Unversehrtheit des Dokumentes sprechen,
    4. 4.Ziffer 4Überprüfung zum Zwecke des Ausschlusses, dass es sich nur um ein nachträglich mit dem amtlichen Lichtbildausweis verbundenes Lichtbild handelt,
    5. 5.Ziffer 5Überprüfung der logischen Konsistenz
      1. a)Litera ader Merkmale des potentiellen Kunden oder der vertretungsbefugten natürlichen Person des potentiellen Kunden einerseits und der Personenbeschreibung sowie des Lichtbildes im amtlichen Lichtbildausweis andererseits, außerdem
      2. b)Litera bdes Lichtbildes, des Ausstellungsdatums und des Geburtsdatums im amtlichen Lichtbildausweis zueinander, außerdem
      3. c)Litera caller weiterer unter Umständen bereits vorhandener Kundendaten einerseits und der entsprechenden weiteren Angaben auf dem amtlichen Lichtbildausweis andererseits.
  5. (5)Absatz 5,Der potentielle Kunde oder dessen vertretungsbefugte natürliche Person hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck der Online-Identifikation gültige, zentral generierte und an ihn per E-Mail oder SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und an den Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden.
  6. (6)Absatz 6,Die Online-Identifikation kann auch durch geeignete Biometrische Identifikationsverfahren erfolgen, soweit dies gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist und der Verpflichtete geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erreichen. Dabei sind die Anforderungen dieser Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuhalten:Die Online-Identifikation kann auch durch geeignete Biometrische Identifikationsverfahren erfolgen, soweit dies gemäß Artikel 9, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig ist und der Verpflichtete geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne des Artikel 32, der Verordnung (EU) 2016/679 zu erreichen. Dabei sind die Anforderungen dieser Verordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDas Biometrische Identifikationsverfahren muss jedenfalls dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, anlassbezogen aktualisiert werden und ein Sicherheitsniveau erreichen, mit dem zumindest eine der Online-Identifikation durch Mitarbeiter gleichwertige Erfüllung sichergestellt werden kann. Der Verpflichtete muss geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Integrität und Sicherheit der verwendeten Verfahren treffen, einschließlich laufender aktiver Überwachungsmaßnahmen, um etwaige Probleme unmittelbar zu erkennen und zu beseitigen.
    2. 2.Ziffer 2Das Biometrische Identifikationsverfahren ist vom Verpflichteten nachvollziehbar zu dokumentieren. Abs. 2 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufnahmen, die zum Zwecke der Online-Identifikation erstellt werden, vom Verpflichteten als elektronische Mittel im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 FM-GwG aufzubewahren sind. Die Dokumentation umfasst jedenfalls auch die im Rahmen der Überprüfung herangezogenen Sicherheitsfaktoren und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsschritte.Das Biometrische Identifikationsverfahren ist vom Verpflichteten nachvollziehbar zu dokumentieren. Absatz 2, erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufnahmen, die zum Zwecke der Online-Identifikation erstellt werden, vom Verpflichteten als elektronische Mittel im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG aufzubewahren sind. Die Dokumentation umfasst jedenfalls auch die im Rahmen der Überprüfung herangezogenen Sicherheitsfaktoren und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsschritte.
    3. 3.Ziffer 3Abs. 2 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Anfertigung von Bildschirmkopien bei der Überprüfung elektronisch signierter Lichtbildausweise (Z 5) die elektronisch signierten Daten zu speichern sind.Absatz 2, Ziffer 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Anfertigung von Bildschirmkopien bei der Überprüfung elektronisch signierter Lichtbildausweise (Ziffer 5,) die elektronisch signierten Daten zu speichern sind.
    4. 4.Ziffer 4Werden die Anforderungen gemäß Abs. 3 und 5 durch ein Biometrisches Identifikationsverfahren erfüllt, hat der Verpflichtete die tatsächliche Teilnahme des potentiellen Kunden oder seiner vertretungsbefugten natürlichen Person an der Online-Identifikation anhand geeigneter Sicherungsmaßnahmen zu überprüfen, die jedenfalls die Überprüfung anhand einer während der Online-Identifikation erstellten Videoaufnahme umfassen (Anwesenheitsprüfung). Die Anwesenheitsprüfung kann von Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 5 abweichen und kann auch als passive Anwesenheitsprüfung durchgeführt werden.Werden die Anforderungen gemäß Absatz 3 und 5 durch ein Biometrisches Identifikationsverfahren erfüllt, hat der Verpflichtete die tatsächliche Teilnahme des potentiellen Kunden oder seiner vertretungsbefugten natürlichen Person an der Online-Identifikation anhand geeigneter Sicherungsmaßnahmen zu überprüfen, die jedenfalls die Überprüfung anhand einer während der Online-Identifikation erstellten Videoaufnahme umfassen (Anwesenheitsprüfung). Die Anwesenheitsprüfung kann von Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, abweichen und kann auch als passive Anwesenheitsprüfung durchgeführt werden.
    5. 5.Ziffer 5Für Biometrische Identifikationsverfahren dürfen nur Lichtbildausweise, deren Inhalt von der ausstellenden Behörde elektronisch signiert worden ist, verwendet werden. Der Verpflichtete hat dabei die Echtheit der elektronischen Signatur des Lichtbildausweises und die Integrität der elektronisch signierten Daten zu überprüfen und sicherzustellen, dass zur Signatur kein kompromittierter Schlüssel verwendet worden ist. Im Rahmen des Biometrischen Identifikationsverfahrens hat der Verpflichtete auch eine Überprüfung der logischen Konsistenz gemäß Abs. 4 Z 5 vorzunehmen. Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf die Überprüfung der Authentizität des Lichtbildausweises im Rahmen eines Biometrischen Identifikationsverfahrens nicht anwendbar.Für Biometrische Identifikationsverfahren dürfen nur Lichtbildausweise, deren Inhalt von der ausstellenden Behörde elektronisch signiert worden ist, verwendet werden. Der Verpflichtete hat dabei die Echtheit der elektronischen Signatur des Lichtbildausweises und die Integrität der elektronisch signierten Daten zu überprüfen und sicherzustellen, dass zur Signatur kein kompromittierter Schlüssel verwendet worden ist. Im Rahmen des Biometrischen Identifikationsverfahrens hat der Verpflichtete auch eine Überprüfung der logischen Konsistenz gemäß Absatz 4, Ziffer 5, vorzunehmen. Absatz 4, Ziffer eins bis 4 ist auf die Überprüfung der Authentizität des Lichtbildausweises im Rahmen eines Biometrischen Identifikationsverfahrens nicht anwendbar.

§ 5 Online-IDV Zwingender Abbruch der Online-Identifikation


  1. (1)Absatz eins,Der Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Abs. 2 abzubrechen, wennDer Vorgang der Online-Identifikation ist vorbehaltlich der Fälle gemäß Absatz 2, abzubrechen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine geeignete Überprüfung des potentiellen Kunden oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (§ 4) nicht möglich ist,eine geeignete Überprüfung des potentiellen Kunden oder des amtlichen Lichtbildausweises oder von beiden unter Berücksichtigung der verfahrensbezogenen Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 4,) nicht möglich ist,
    2. 2.Ziffer 2bei Vorliegen sonstiger Unstimmigkeiten,
    3. 3.Ziffer 3bei Vorliegen sonstiger Unsicherheiten.
  2. (2)Absatz 2,Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß § 5 Z 4 oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß § 16 FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.Trifft den Verpflichteten die Sorgfaltspflicht gegenüber dem Kunden, dessen Identität und diejenige seiner vertretungsberechtigten natürlichen Person festzustellen und zu überprüfen, bei Vorliegen eines Falles gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, oder 5 FM-GwG, so ist die Online-Identifikation zu Ende zu führen und zu erwägen, eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 16, FM-GwG an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.

§ 6 Online-IDV Ausführung der Online-Identifikation durch Auftragsverarbeiter


  1. (1)Absatz eins,Bedient sich ein Verpflichteter für die Ausführung der Online-Identifikation gemäß dieser Verordnung eines Auftragsverarbeiters, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Auftragsverarbeiter Sicherungsmaßnahmen ergreift, die sowohl hinsichtlich des Umfanges als auch der Qualität, den Anforderungen in dieser Verordnung entsprechen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch beim Verpflichteten, der auf den Auftragsverarbeiter zurückgreift. Bei Abschluss, Durchführung und Kündigung der Vereinbarung mit einem Auftragsverarbeiter ist mit der gebotenen Professionalität und Sorgfalt zu verfahren und namentlich eine klare Aufteilung der Rechte und Pflichten schriftlich zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2,Auslagerungs- und Vertretungsverhältnisse im Sinne von § 15 FM-GwG dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Möglichkeit der FMA zur Prüfung der Einhaltung aller Anforderungen an die Online-Identifikation wesentlich beeinträchtigen.Auslagerungs- und Vertretungsverhältnisse im Sinne von Paragraph 15, FM-GwG dürfen weder die Qualität der internen Kontrolle noch die Möglichkeit der FMA zur Prüfung der Einhaltung aller Anforderungen an die Online-Identifikation wesentlich beeinträchtigen.

§ 7 Online-IDV Schlussbestimmungen


Verweise
  1. (1)Absatz eins,Soweit auf Bestimmungen des FM-GwG verwiesen wird, ist das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden.Soweit auf Bestimmungen des FM-GwG verwiesen wird, ist das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit auf Bestimmungen des DSG verwiesen wird, ist das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018 anzuwenden.Soweit auf Bestimmungen des DSG verwiesen wird, ist das Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, anzuwenden.

§ 8 Online-IDV Personenbezogene Bezeichnungen


 Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 9 Online-IDV In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,§ 3 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 3 und 4, § 4 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2022 können Verpflichtete von § 4 Abs. 6 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2021 abweichende Biometrische Identifikationsverfahren einsetzen, sofern das Verfahren § 4 Abs. 4 Z 1 bis 5 entspricht.Paragraph 2, Ziffer 3 und 4, Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 6, sowie Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2021, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2022 können Verpflichtete von Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2021, abweichende Biometrische Identifikationsverfahren einsetzen, sofern das Verfahren Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins bis 5 entspricht.

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