§ 7 Online-IDV Schlussbestimmungen

Online-IDV - Online-Identifikationsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verweise
  1. (1)Absatz eins,Soweit auf Bestimmungen des FM-GwG verwiesen wird, ist das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 anzuwenden.Soweit auf Bestimmungen des FM-GwG verwiesen wird, ist das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit auf Bestimmungen des DSG verwiesen wird, ist das Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2018 anzuwenden.Soweit auf Bestimmungen des DSG verwiesen wird, ist das Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018, anzuwenden.
In Kraft seit 01.08.2018 bis 31.12.9999
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