Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Gegenstand
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, das sich aus der Feststellung und Überprüfung der Identität einer Person ergibt, die oder deren vertretungsbefugte natürliche Person nicht physisch anwesend ist, wenn stattdessen ein videogestütztes elektronisches Verfahren (Online-Identifikation) verwendet wird.
(2)Absatz 2,Die gemäß dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gelten unbeschadet der weiteren Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem FM-GwG.
(3)Absatz 3,Die Verpflichteten können unbeschadet der nach dieser Verordnung zu setzenden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen weitere Sicherungsmaßnahmen zur Anhebung des Sicherheitsniveaus setzen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der auf die Online-Identifikation anzuwendenden datenschutzrechtlichen Anforderungen.
In Kraft seit 03.01.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 Online-IDV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Online-IDV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 Online-IDV