§ 4 ÖAWG Personal

ÖAWG - ÖAW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Es gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Die Akademie der Wissenschaften besitzt die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 Arbeitsverfassungsgesetz.Auf Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Es gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Akademie der Wissenschaften besitzt die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, Arbeitsverfassungsgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Österreichischen Akademie für Wissenschaften.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Österreichischen Akademie für Wissenschaften.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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