§ 2a ÖAWG Finanzierung

ÖAWG - ÖAW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Finanzierung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erfolgt aus:
    1. 1.Ziffer einsMitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,Mitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,
    2. 2.Ziffer 2Zuwendungen der Europäischen Kommission,
    3. 3.Ziffer 3sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
    4. 4.Ziffer 4sonstigen Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Paragraph 13, Absatz eins, 3, und 8 bis 10 sowie Paragraph 13 a, Absatz eins,, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Absatz 4, bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
    2. 2.Ziffer 2Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:Anstelle der Schlichtungskommission gemäß Paragraph 13 a, UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
      1. a)Litera adie oder der Vorsitzende ist von
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        einvernehmlich zu bestellen;
      2. b)Litera bje zwei Mitglieder sind von
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        zu bestellen;
      3. c)Litera ckommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Ziffer eins, eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß Litera b, bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
      4. d)Litera dkommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so habenkommt auch im Fall der Litera c, keine Einigung zustande, so haben
        1. aa)Sub-Litera, a, adie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
      5. e)Litera esämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
      6. f)Litera fdie Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Angehörige der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sein.
    3. 3.Ziffer 3Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
      1. a)Litera aim budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
      2. b)Litera bim Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften
      über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungsstelle auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidung umzusetzen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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