§ 3 ÖAWG Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten

ÖAWG - ÖAW-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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