Gesamte Rechtsvorschrift ÖAWG

ÖAW-Gesetz

ÖAWG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 ÖAWG Errichtung und Gegenstand


  1. (1)Absatz eins,Die von Kaiser Ferdinand I. durch das Patent vom 14. Mai 1847 begründete „Kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien“ führt fortan den Namen „Österreichische Akademie der Wissenschaften“.Die von Kaiser Ferdinand römisch eins. durch das Patent vom 14. Mai 1847 begründete „Kaiserliche Akademie der Wissenschaften in Wien“ führt fortan den Namen „Österreichische Akademie der Wissenschaften“.
  2. (2)Absatz 2,Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2 ÖAWG Aufgaben der Akademie


Ihre Aufgabe ist es, die Wissenschaft in jeder Hinsicht zu fördern; sie hat bei Erfüllung ihrer Aufgabe den Anspruch auf Schutz und Förderung durch den Bund.

§ 2a ÖAWG Finanzierung


  1. (1)Absatz eins,Die Finanzierung der Österreichischen Akademie der Wissenschaften erfolgt aus:
    1. 1.Ziffer einsMitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,Mitteln, die ihr der Bund aufgrund des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes, des jährlichen Bundesfinanzgesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes, bereitstellt,
    2. 2.Ziffer 2Zuwendungen der Europäischen Kommission,
    3. 3.Ziffer 3sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
    4. 4.Ziffer 4sonstigen Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 1 Z 1 sind § 13 Abs. 1, 3 und 8 bis 10 sowie § 13a Abs. 1, Abs. 2 vorletzter und letzter Satz, Abs. 3 dritter und vierter Satz sowie Abs. 4 bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf den Abschluss der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind Paragraph 13, Absatz eins, 3, und 8 bis 10 sowie Paragraph 13 a, Absatz eins,, Absatz 2, vorletzter und letzter Satz, Absatz 3, dritter und vierter Satz sowie Absatz 4, bis 7 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt an die Stelle der Universitäten. Die jeweils andere Partei ist von der Anrufung umgehend zu verständigen.
    2. 2.Ziffer 2Anstelle der Schlichtungskommission gemäß § 13a UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:Anstelle der Schlichtungskommission gemäß Paragraph 13 a, UG entscheidet eine Schlichtungskommission, für die Folgendes gilt:
      1. a)Litera adie oder der Vorsitzende ist von
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        einvernehmlich zu bestellen;
      2. b)Litera bje zwei Mitglieder sind von
        1. aa)Sub-Litera, a, ader Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bder Präsidentin oder dem Präsidenten der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        zu bestellen;
      3. c)Litera ckommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Z 1 eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß lit. b bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;kommt binnen zwei Wochen nach der Verständigung gemäß Ziffer eins, eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, so haben die gemäß Litera b, bestellten Mitglieder einvernehmlich eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu bestimmen;
      4. d)Litera dkommt auch im Fall der lit. c keine Einigung zustande, so habenkommt auch im Fall der Litera c, keine Einigung zustande, so haben
        1. aa)Sub-Litera, a, adie Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
        2. bb)Sub-Litera, b, bdie Präsidentin oder der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
        je eine Person zu nominieren, wobei das Los über den Vorsitz entscheidet;
      5. e)Litera esämtliche Mitglieder müssen eine entsprechende Tätigkeit in der Forschung oder im Forschungsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von außeruniversitären, international ausgerichteten Grundlagenforschungseinrichtungen qualifiziert sein müssen;
      6. f)Litera fdie Mitglieder dürfen weder Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung noch Angehörige der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sein.
    3. 3.Ziffer 3Wenn die Leistungen der jeweiligen Parteien nicht der Leistungsvereinbarung entsprechen und keine abweichende Regelung in der Leistungsvereinbarung getroffen ist, hat die Schlichtungskommission
      1. a)Litera aim budgetären Rahmen der Leistungsvereinbarung und
      2. b)Litera bim Zweifel zugunsten einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung durch die Österreichische Akademie der Wissenschaften
      über geeignete Konsequenzen und Korrekturmaßnahmen bescheidmäßig zu entscheiden. Diese Entscheidung hat binnen vier Wochen ab Beschlussfähigkeit der Schlichtungsstelle auf Basis der Analyse und Begründung der an sie herangetragenen Fragestellungen zu erfolgen. Die Parteien haben die Entscheidung umzusetzen.

§ 2b ÖAWG Leistungsvereinbarungen


  1. (1)Absatz eins,Leistungsvereinbarungen mit der Österreichischen Akademie der Wissenschaften sind öffentlich-rechtliche Verträge.
  2. (2)Absatz 2,Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat
    1. 1.Ziffer einsdie Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß § 2 FoFinaG zu unterstützen;die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bei der Ausarbeitung von Entwürfen für einen FTI-Pakt gemäß Paragraph 2, FoFinaG zu unterstützen;
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.bis zum 31. März des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (Paragraph 5, Absatz 4, FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für eine Leistungsvereinbarung zur Verhandlung vorzulegen.

§ 3 ÖAWG Mitwirkung der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten


Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.

§ 4 ÖAWG Personal


  1. (1)Absatz eins,Auf Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Es gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Die Akademie der Wissenschaften besitzt die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 7 Arbeitsverfassungsgesetz.Auf Arbeitsverhältnisse zur Akademie der Wissenschaften, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, ist das Angestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Es gilt das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung. Die Akademie der Wissenschaften besitzt die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 7, Arbeitsverfassungsgesetz.
  2. (2)Absatz 2,Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Österreichischen Akademie für Wissenschaften.Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich die Straffreiheit gemäß Paragraph 30, Absatz 5, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter der Österreichischen Akademie für Wissenschaften.

§ 5 ÖAWG Vollziehung


Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

§ 6 ÖAWG Inkraft- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Die §§ 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.Die Paragraphen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 und § 4 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph eins und Paragraph 4, in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 2a und 2b in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 2 a und 2 b in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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