§ 5 NTG Bemessung der Wertgebühr

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Gebühr wird, soweit nicht anderes bestimmt ist, nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Tätigkeit bezieht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren bemessen.
  2. (2)Absatz 2Als Wert des Gegenstandes gilt bei Rechtsgeschäften mit ungleichwertigen Leistungen der Vertragsteile, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Wert der höheren Leistung.
  3. (3)Absatz 3Bei Vorrangseinräumungen ist der Wert des geringerwertigen Rechtes maßgebend.
  4. (4)Absatz 4Bei Freilassungserklärungen ist vom Wert des freigelassenen Gegenstandes und vom Wert des bücherlichen Rechtes der geringere maßgebend.
  5. (5)Absatz 5Bei Arbeits-, Bestand- oder Unterhaltsverträgen ist bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag der Leistungen des Arbeitgebers, des Bestandnehmers bzw. des Unterhaltsschuldners, bei unbestimmter Dauer der dreifache Jahresbetrag maßgebend.
  6. (6)Absatz 6Bei bäuerlichen Übergabsverträgen ist der Wert der übergebenen Liegenschaften und Fahrnisse maßgebend. Wird zugleich mit einem bäuerlichen Übergabsvertrag ein Ehepakt über dasselbe Vermögen errichtet, so ist eine Gebühr nur für den Übergabsvertrag zu entrichten. Soweit der Ehepakt jedoch Vermögen betrifft, das nicht schon Gegenstand des Übergabsvertrags ist, wird der Wert dieses Vermögens der Bemessungsgrundlage des Übergabsvertrags zugerechnet.
  7. (7)Absatz 7Bei Vermögensteilungen ist der Gesamtwert des zu teilenden Vermögens maßgebend.
  8. (8)Absatz 8Bei Beurkundung eines Beschlusses auf Gründung einer Gesellschaft ist der Nennbetrag des Gesellschaftskapitals und bei einer Änderung des Kapitals der Nennbetrag des Kapitals, um das das Kapital geändert wird, maßgebend. Im Fall eines Ausgabebetrages ist dieser maßgebend. Bezieht sich die Beurkundung auf einen von bis zu vier natürlichen Personen abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer solchen Gesellschaft, so ist der Gegenstand mit der Hälfte des Stammkapitals zu bewerten; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
  9. (8a)Absatz 8 aBezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des § 4 Abs. 1 GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (§ 7 Abs. 2 GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (§ 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.Bezieht sich die Beurkundung auf eine von einer natürlichen Person abgegebene Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so ist der Gegenstand mit 500 Euro zu bewerten, wenn sich die Erklärung auf den Mindestinhalt des Paragraph 4, Absatz eins, GmbHG und die Bestellung des Geschäftsführers sowie gegebenenfalls auf Regelungen über den Ersatz der Gründungskosten (Paragraph 7, Absatz 2, GmbHG) und über die Verteilung des Bilanzgewinns, die einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten wird (Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG), beschränkt; diese Bemessungsgrundlage ist auch bei der Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit der Eintragung einer solchen Gesellschaft heranzuziehen.
  10. (9)Absatz 9Bei Gold- und Silbermünzen, bei ausländischen Währungen und bei an der Börse notierten Wertpapieren ist der Kurs des dem Geschäftsabschluß vorhergegangenen letzten Börsentags, bei nicht notierten Wertpapieren, soweit sich aus der Parteienvereinbarung nicht ein höherer Wert ergibt, der Nennwert maßgebend.
  11. (10)Absatz 10Bei freiwilligen Feilbietungen ist ihr Erlös maßgebend; wenn es aber nicht zum Verkauf kommt, der halbe Ausrufpreis.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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Kommentar zum § 5 NTG von Mathias Walch1

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Zur vereinfachten Gründung nach § 5 Abs 8 NTG siehe die Kommentierung des § 10b GmbHG (Rz 33 ff). mehr lesen...

§ 5 NTG | 1. Version | 649 Aufrufe | 13.04.14

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