§ 4a NTG Gebühr bei Behinderung einer Partei

NTG - Notariatstarifgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Ergibt sich bei sonst gleichen Voraussetzungen für die Erfüllung eines Auftrages aus der Behinderung einer Partei ein zusätzliches oder strengeres Beurkundungserfordernis, ist dieser Umstand bei Berechnung der tarifmäßigen Gebühr außer acht zu lassen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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